Angemessenheit
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen.