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Auch im Strafrecht ist die Unterscheidung wichtig für eine Bestrafung des Täters, da er für seine Tat vorsätzlich handeln muss. Ansonsten kann er nur nach dem jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden - wenn ein solches denn existiert. Die Strafhöhe ist jedoch wesentlich geringer als bei der Vorsatztat.
Unrechtskern des fahrlässigen Begehungsdeliks und aliud zum Vorsatz: Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
Es wird unterschieden zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (bei Radfahrern 1,6 Promille) angenommen. Die Fahruntüchtigkeit wird hier unwiderleglich vermutet, auch wenn manche Alkoholiker erst ab einem bestimmten Pegel aufhören zu zittern und sich "normal" verhalten können. Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist strafbar (§§ 315c, 316 Strafgesetzbuch, StGB) und führt in der Regel auch zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Die relative Fahruntüchtigkeit nimmt man ab 0,3 bis eben unter 1,1 Promille an. Sie ist strafbar, soweit Ausfallerscheinungen erkennbar sind (lallende Sprache, schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien, Verkehrsverstöße).
- Die zeitige Freiheitsstrafe:
Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und maximal 15 Jahre. Wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht sie zur Bewährung aussetzen.
- Die lebenslange Freiheitsstrafe:
Die lebenslange Freiheitsstrafe darf nur dann verhängt werden, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. So ist zum Beispiel beim Mord (§211 StGB) eine lebenslange Freiheitsstrafe zwingende Rechtsfolge. "Lebenslang" bedeutet nicht zwingend bis zum Lebensende, vielmehr kann ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nach 15 Jahren erstmals beantragen, auf Bewährung freigelassen zu werden.
Unter dem Stichwort „Flucht in die Verjährung“ bieten ausländische Bank- und Beratungsinstitute Lösungen zur vermeintlichen „Regularisierung“ von Schwarzgeld an. Zur Vermeidung einer Bestrafung sind mindestens fünf, zur Steuervermeidung zumindest zehn Jahre mit entspr. An-/Ablaufhemmung zu überbrücken. Diesen Lösungen ist mit Vorsicht zu begegnen.
Ab 2010 werden durch den schweigenden (z.B. Erben) aufgrund der Abgeltungssteuer keine neuen Steuerhinterziehungen mehr begangen. Allerdings bleibt das Risiko der Geldwäschestrafbarkeit.
Während der Wartezeit auf die Verjährung dürfen keine steuerpflichtigen Zinserträge mehr anfallen, was z.T. mit Investition in Rohstoffe angestrebt wird. Auch diverse Fondsmodelle oder auch die Stiftung nach liechtensteinischem Recht werden angeboten.
Alle o.a. „Lösungen“ werden indes mglw. von der deutschen Finanzverwaltung unter dem Aspekt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) ausgehebelt, was zivil- und strafrechtliche Probleme aufwerfen dürfte. Auch die Qualifizierung als Bande i.S.d. § 370 III Nr. 5 AO erscheint möglich.
Ferner sollte das Risiko etwaiger Verluste (z.B. bei Rohstoffgeschäften) nicht unterbewertet werden… Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH stellt nach wie vor fest, dass die steuerliche "Optimierung" häufig auf Kosten der Erträge oder gar des Kapitalerhalts stattfindet.