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Eine so wesentliche Beschädigung, dass die beeinträchtigte Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.
Jedes Verhalten, das für einen gedachten, das äußere Gesamtgeschehen überblickenden Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren funktionsspezifischen Sachwert eigener Verfügungsmacht oder der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben und den Eigentümer auf Dauer aus seiner Position verdrängen will.
Absicht der Aneignung und zumindest dolus eventualis der Enteignung bezüglich der Sache oder ihres Sachwerts durch Anmaßung eigentümerähnlicher Befugnisse.
Unterfall der Urkunde, deren Beweisbestimmung nachträglich durch den ursprünglichen Aussteller oder durch Dritte entstanden ist.
Sonderform der Urkunde bei der eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist, mit der Folge, dass der Bestands- und Echtheitsschutz auf die gesamte Beweiseinheit bezogen wird.
Unterfall des Erfolgsdeliks, bei dem die tatbestandlich umschriebene Rechtsverletzung in einem widerrechtlichen Zustand bestehen muss (z.B. § 212: Tod eines Menschen).
Rückausnahme zur bewussten Selbstschädigung, die dann den Betrug vollendet, wenn das Opfer zwar wusste, dass es mit der einseitigen Leistungshingabe sein Vermögen mindern werde, aber mit der Leistung einen wirtschaftlichen oder sozialen Zweck verfolgte, der mit der Vermögenshingabe nicht erreicht wurde. Hauptfall: Bettel-, Spendenbetrug.
Erneute Betätigung des Zueignungswillens nach bereits strafbarer Erlangung der Sache. Nach der Lit. tatbestandsmäßige Unterschlagung, aber mitbestrErneute Betätigung des Zueignungswillens nach bereits strafbarer Erlangung der Sache. Nach der Lit. tatbestandsmäßige Unterschlagung, aber mitbestrafte Nachtat. Nach der Rspr. schon keine tatbestandsmäßige Zueignung mehr.afte Nachtat. Nach der Rspr. schon keine tatbestandsmäßige Zueignung mehr.