A
Auswanderung
Auswanderung nennt man die freiwillige Aufgabe des Wohnsitzes im Heimatstaat, um sich dauernd oder für längere Zeit im Ausland niederzulassen. Der Zeitrahmen muss dabei mindestens ein Jahr betragen.
Agenten
Agenten sind i.d.R. Mitarbeiter der Nachrichtendienste, z.B. Bundesnachrichtendienst, CIA, secret service etc.
Davon zu unterscheiden sind die privaten Ermittler (Privatdetektive o.ä.). Hier gibt es allerdings auch wenige Profis, die ähnlich wie im Fernsehen arbeiten. Die Vielzahl der Privatdetektive arbeitet dagegen recht unspektakulär (Überwachung von Ehefrauen /-männern etc.). Bei gemeinsamen Problemlösungen haben wir jedoch erfahren, dass es durchaus private Ermittler gibt, die im absoluten Grenzbereich des gerade (noch) rechtlich Machbaren agieren.
Abhören
Unter Abhören versteht man, dass sich ein Dritter durch Einsatz technischer Hilfsmittel („Wanzen“, Richtmikrofone oder Aufzeichnung von Telefongesprächen) Kenntnis von Gesprächen verschafft. Gegen das Abhören können Abhörschutz-Einrichtungen eingesetzt werden. Sowohl das Abhören als auch der Gebrauch entsprechender Aufzeichnungen sind grundsätzlich strafbar. Nur ein Richter darf das Abhören und Aufzeichnen von nichtöffentlichen Äußerungen eines Verdächtigen außerhalb einer Wohnung (sogenannter „kleiner Lauschangriff“) anordnen. Der Abgehörte muss einer schweren Tat verdächtig sein und anderweitige Ermittlungen dürfen nur wenig erfolgversprechend oder wesentlich erschwert sein. Bei Gefahr in Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei das Abhören anordnen. Innerhalb einer Wohnung („Großer Lauschangriff“) ist das Abhören und Aufzeichnen noch weiter eingeschränkt, nämlich nur möglich bei besonders schweren Taten und wenn die Ermittlungen sonst unverhältnismäßig erschwert wären. Außerdem müssen die Überwacher auch sicherstellen, dass sie höchst private Äußerungen nicht erfassen. Sie müssen die Maßnahme sofort unterbrechen, sobald sie erkennen, dass es sich um eine solche private Äußerung handelt. Für Gespräche des Überwachten mit Berufsgeheimnisträgern, wie Geistlichen, Ärzten oder Rechtsanwälten gilt ebenfalls ein Abhörverbot, die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen. Ist es bei der Anordnung oder auch Durchführung dieser Maßnahmen zu Verstößen gegen die strengen Vorschriften gekommen, so gilt ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot.
Abkürzung der Sperrfrist
Wird im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen, so setzt das Gericht gleichzeitig eine Sperrfrist fest, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Das Gericht kann die verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerschein-Behörde nachträglich in Fortfall bringen (Sperrfristverkürzung). Dies stellt einen Ausnahmefall dar und bedarf in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen kann. Das bedeutet, es müssen neue Tatsachen vorliegen, die dazu führen, dass der Täter nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. In erster Linie kommt hierfür die zertifizierte Teilnahme an Nachschulungsmaßnahmen in Betracht.
Abschiebung von Ausländern
Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung ist der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht. Die Abschiebung ist das Zwangsmittel, mit der der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus. Ist diese abgelaufen, darf die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Falls dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, nämlich wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und eine Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert wird, benötigt die Behörde hierfür einen richterlichen Beschluss. Zur Sicherung der Abschiebung kommt es häufig zu einer Abschiebungshaft, während der die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden, d.h. Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftsstaates zur Rücknahme und Buchung eines Flugs. Mit der Abschiebung entsteht ein meist auf Antrag zeitlich befristetes Einreiseverbot. Die Kosten einer Abschiebung müssen in der Regel vor einer möglichen Wiedereinreise durch den Betroffenen bezahlt werden. Im Fall der illegalen Beschäftigung kann auch der Arbeitgeber bzw. im Fall der illegalen Einreise die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen. Abschiebungshindernisse bestehen für politisch Verfolgte, also für anerkannte Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge und wenn dem Betroffenen im Heimatland die Folter oder Todesstrafe droht.
Absehen von Strafe
Unter Absehen von Strafe versteht man den Verzicht auf das Verhängen einer Strafe gegen einen Täter trotz feststehender Schuld. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn bei Fällen geringer Schuld den Täter selbst so schwere Folgen getroffen haben, dass er dadurch schon genug gestraft ist oder im Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. Schadenswiedergutmachung. In beiden Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass gegen den Täter nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden wäre. Bei verschiedenen Delikten ist das Absehen von Strafe darüber hinaus zulässig, wenn der Täter in tätiger Reue aus freien Stücken die Handlung aufgibt oder eine Strafverfolgung ermöglicht. Entsprechende Regelungen existieren für Hochverrat, strafbare Agententätigkeiten, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Uneidlicher Falschaussage und Meineid, Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Brandstiftung, schwere Brandstiftung oder besonders schwere Brandstiftung, weitere gemeingefährliche Straftaten wie Explosions- und Strahlungsverbrechen, Verkehrsstraftaten und Umweltstraftaten. In einigen Fällen ist ein Absehen von Strafe vorgesehen, wenn den Täter nur ein geringer Schuldvorwurf trifft, etwa bei provozierendem Verhalten des Opfers. Wird von einer Bestrafung abgesehen, wird der Täter für straffrei erklärt. Er ist dann nicht vorbestraft.
Actio libera in causa
Die Actio libera in causa (deutsch: „Handlungen oder Unterlassungen, deren Ursache frei gesetzt wurde oder die auf Freiheit zurückgeführt werden können“) ist ein Konstrukt der Rechtswissenschaft im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung.
Gemäß § 20 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nun kann es jedoch vorkommen, dass Täter sich bewusst in einen Rauschzustand versetzen, um dann bei der eigentlichen Tatausführung später nicht mehr Schuldhaft handeln zu können. Die Folge wäre ein Freispruch, da eine persönliche Vorwerfbarkeit fehlt. Um dies zu vermeiden wird die a.l.i.c. angewendet, um den Täter doch für seine Tat zur Verantwortung zu ziehen. Wie man rechtlich dies konstruiert ist im Einzelnen sehr umstritten.
Adäquanztheorie
Ein Tun oder Unterlassen ist dann adäquate Bedingung, wenn es die objektive Möglichkeit eines Eintritts generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Es gelten nur Umstände, die zurzeit und Am Tatort bekannt oder objektiv erkennbar waren und die ein einsichtiger Mensch in der Rolle des Täters hätte voraussehen können. Es wird also danach gefragt, ob das Geschehen noch innerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt/ob der Täter den Ablauf noch vorhersehen konnte. Die Adäquanztheorie dient überwiegend im Zivilrecht und wird dort zur Einschränkung der Äquivalenztheorie (die im Strafrecht gilt) benutzt.
Affektzustand
Affektzustand ist ein Zustand hochgradiger Erregung. Er kann zu Strafmilderung (bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit) und sogar Straflosigkeit wegen Schuldunfähigkeit (bei gänzlich fehlender Steuerungsfähigkeit) führen. Zu seiner Beurteilung wird die Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen notwendig sein.
Akteneinsicht
Akteneinsicht bedeutet Einsichtnahme in Akten des Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag von Verfahrensbeteiligten oder Dritten an ihrem derzeitigen Ort, durch Mitnahme oder Anfertigung von Kopien. In den verschiedenen Verfahrensordnungen zu den Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gesondert geregelt. Im Einzelnen gilt für dem Zivilprozess: Die Parteien sind berechtigt die Prozessakten einzusehen und sich Abschriften bzw. Kopien machen zu lassen. Zum Studium außerhalb der Behörde dürfen nur Rechtsanwälte die Akten erhalten. Dritte Personen dürfen die Akten nur mit Einwilligung der Parteien einsehen oder, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können und der Vorstand des Gerichts es gestattet. Für den Strafprozess gilt: Es sind der Verteidiger des Beschuldigten, der Staatsanwalt und die Gerichte befugt, die vorliegenden Akten einzusehen. Ist allerdings die Ermittlung noch nicht abgeschlossen, so kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Ihm steht auf jeden Fall aber nach dem Abschluss der Ermittlungen das Recht auf uneingeschränkte Einsicht zu. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben. Die Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist dagegen unzulässig, weil bei ihm zu befürchten wäre, dass er Bestandteile der Akten oder andere Unterlagen vernichtet. Von Seiten des Verletzten ist ein Akteneinsichtsrecht über einen Rechtsanwalt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ebenfalls gegeben. Auch bestimmte öffentliche Stellen (z.B. Gericht, Beschäftigungsbehörde) können ohne Beteiligter zu sein Einsicht erhalten.
Alibi
Ein Alibi ist der Nachweis dafür, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Es bedarf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Bestätigung durch Zeugen oder durch Indizien. Ein fehlendes Alibi ist aber noch kein Nachweis der Täterschaft. Falsche Alibis sind Straftaten und können ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung nach sich ziehen.
Alkoholdelikt
Alkohol gehört in Deutschland zu den legalen Drogen. Der Genuss von Alkohol ist daher als solcher nicht strafbar, auch wenn er zum Vollrausch führt. Beeinträchtigt der Alkoholgenuss die Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters einer Straftat, so kann dadurch seine Schuldfähigkeit vermindert oder ausgeschlossen sein. Hat der Täter sich jedoch vorsätzlich oder fahrlässig in einen schuldausschließenden Rausch versetzt, so wird er wegen des Vollrauschs (und nicht wegen der Straftat an sich) bestraft. Ist seine Schuldfähigkeit aufgrund des Rausches nur vermindert, so kann das Gericht die Strafe mildern (v. a. wenn die Herbeiführung des Rausches nicht vorwerfbar war). Dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen können den Alkoholgenuss während der Dienstzeiten und für einen angemessenen Zeitraum zuvor untersagen. Alkohol am Arbeitsplatz ist zwar nicht grundsätzlich verboten, der Alkoholkonsum darf jedoch die Arbeitsleistung und den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen. Verstöße gegen derartige Regelungen haben aber keine strafrechtlichen Folgen. Dagegen wird die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeugführer im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr weitgehend verfolgt: Da der Genuss von Alkohol ab einer gewissen Menge die Eignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigt, hat der Gesetzgeber das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln mit Sanktionen belegt.
Amtsanmaßung
Amtsanmaßung bezeichnet das strafbewehrte Vornehmen einer Handlung, die nur von Amtspersonen vorgenommen werden darf, ohne dass diese Eigenschaft vorliegt. Beispiel: Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar. Es genügt jedoch auch ein Verhalten, das nur einem Amtsinhaber zusteht, ohne sich als Amtsinhaber auszugeben.
Amtsdelikte
Amtsdelikte sich diejenigen Straftatbestände, die an eine bestimmte berufliche Stellung des Täters – meist seine Beamteneigenschaft – anknüpfen. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Zweck der Strafe ist es insbesondere, Korruption innerhalb des Staatsapparates verhindern. Die Strafandrohungen sind daher auch recht hoch. Amtsdelikte werden in echte und unechte Amtsdelikte differenziert: Echte Amtsdelikte sind Straftaten, die als Täter nur ein Amtsträger verwirklichen kann (und bei anderen Personen straflos sind), z.B. Falschbeurkundung im Amt, Vorteilsnahme und Bestechlichkeit. Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen, z.B. Körperverletzung im Amt. Bei der Verurteilung wegen eines Amtsdelikts kann ein Beamter leichter als bei der Begehung sonstiger Straftaten sein Amt verlieren.
Amtsermittlungsgrundsatz
Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, um den Sachverhalt umfassend und abschließend zu ermitteln. Dieser Grundsatz gilt vor allem im Strafrecht (§ 244 II StPO) und auch im Verwaltungsrecht (§ 86 VwGO). Im Gegensatz dazu steht der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess, wonach die Parteien im Wesentlichen bestimmen, in welche Richtung ein Prozess läuft.
Analogie
Eine Analogie ist die Anwendung einer Norm auf einen auf einen Tatbestand der gesetzlich nicht geregelt ist.
Dies setzt voraus, dass es eine planwidrige Regelungslücke gibt, dass es eine analogiefähige Norm ist, dass der eine vergleichbare Interessenlage besteht und das kein Verstoß gegen eine absichtliche gesetzliche Wertung entsteht. Vor allem im Strafrecht ist wegen Art. 103 II GG (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.) eine Analogie zu Lasten des Täters nicht zulässig.
Angriff (§ 32 StGB)
Ein Angriff im Sinne der Notwehr (§32 StGB) ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen und Güter durch menschliches Verhalten.
Anstifter (§ 26 StGB)
Ein Anstifter ist jemand, der einen anderen zu dessen rechtswidrig begangener Haupttat bestimmt. Die Tat des Haupttäters muss also nicht schuldhaft begangen worden sein. Wichtig hierbei ist, dass der Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, sein Unrecht also genauso hoch bewertet wird, wie die des Haupttäters.
Äquivalenztheorie (Kausalität)
Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Diese Theorie wird vor allem im Strafrecht angewendet. Jedoch ist diese Theorie ziemlich weit, da hiernach z.B. auch die Mutter eines Mörders kausal für den Tod des Opfers geworden ist. Darum wird probiert mit der Lehre der objektiven Zurechnung (siehe unten) eine Einschränkung zu machen der sonst fast endlosen Ausweitung der Kausalreihe zu machen.
Arglist im Sinne des § 123 BGB
Mit Arglist handelt der Verkäufer, wenn er einen Mangel verschweigt, obwohl er ihn kennt oder mit seinem Vorhandensein rechnet und er weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei dessen Kenntnis den Kauf nicht oder nur zu anderen Konditionen tätigen würden. Dolus evtl. reicht hierbei aus, die Anforderungen sind eher gering. Wichtig ist noch der § 123 II BGB wonach die Täuschung die ein Dritter verübt, nur dann dem Anfechtungsgegner zugerechnet werden kann, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Jedoch werden auch hier mit der Lagertheorie dem Verkäufer die Erklärungen seiner Angestellten zugerechnet, da sie im Lager des Verkäufers stehen, auch wenn er die konkrete Täuschung nicht kannte.
Arglos § 211 StGB
Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes soll prinzipiell ein Schlafender seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen, während dies beim Bewusstlosen verneint wird.
Auslieferung, Auslieferungsverfahren, Überstellungsverfahren
Beim Auslieferungsverfahren (auch Überstellungsverfahren genannt) soll der Auszuliefernde vom Land seines Aufenthalts in ein anderes Land (die Auslieferung ersuchendes Land) ausgeliefert. Dies, um im ersuchenden Land vor Gericht gestellt zu werden oder eine schon ausgeurteilte Strafe abzuleisten.
Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt in komplizierten und umfangreichen Auslieferungsverfahren, in welchen der strafrechtliche Hintergrund und auch internationale Verwicklungen in besonderem Masse hervortreten.
Besonders gut stehen die Chancen, wenn bereits vor Erlass eines Haftbefehls agiert werden kann. Aber auch wenn dieser bereits in der Welt ist, kann einiges gegen Haft und Auslieferung unternommen werden.
Insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die im Ausland vorgeworfene Tat durch eine Intrige konstruiert und zu einer rechtswidrigen Verurteilung geführt hat, arbeitet die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf Wunsch mit Ermittlern / Detekteien (vgl.http://www.secret-agent.net) im Ausland zusammen, um die Auslieferung zu verhindern.
Das Auslieferungs- / Überstellungsverfahren kann durch Staatsverträge geregelt sein. Deutsche Staatsangehörige werden nicht an ausländische Staaten ausgeliefert (Ausnahme: EU-Länder oder internationale Gerichte, wenn dies durch ein Gesetz erlaubt wird, Art 16 GG. Vor Einführung des europäischen Haftbefehls war die Auslieferung generell verboten).
Der Auslieferung geht regelmässig ein Rechtshilfeersuchen voraus, vgl. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), welches Auslieferung und Durchlieferung regelt. Ausnahme: Es besteht ein Staatsvertrag.
Für die Auslieferung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen muss die Tat in beiden Ländern strafbar sein. Es darf keine Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung oder gar die Todesstrafe drohen. Ein fairer Prozess muss sichergestellt sein. Ein Auslieferungsabkommen ist dagegen nicht erforderlich.
Da sich die Auslieferung immer nur auf einen bestimmten und konkreten Tatvorwurf sowie Strafverfolgung / Strafvollstreckung durch einen bestimmten Staat beziehen darf, ist eine Verfolgung wegen anderer Taten nur in engen Grenzen möglich. Auch eine Auslieferung an einen anderen Staat ist grds. nicht möglich, § 11 IRG.
Nach § 29 IRG entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung. Rechtsmittel bestehen nicht. Lassen Sie es daher gar nicht erst so weit kommen. Die Verfahren, in welchen die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH frühzeitig eingeschaltet wurde, haben deutlich bessere Ergebnisse gezeigt, als wenn der Kontakt erst in letzter Minute hergestellt wurde.
Allerdings kann nach §§ 5 ff. StGB ein nicht ausgelieferter Verdächtiger dann für im Ausland begangene Verbrechen auch in Deutschland verfolgt werden.
Auslieferung Schweiz USA
Die Auslieferung von der Schweiz in die USA richtet sich (z.B.auch im Fall Roman Polanski) nach dem Auslieferungsvertrag vom 10.09.1997, der auch auf Straftaten anwendbar ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden. Eine auslieferungsfähige Tat liegt dann vor, wenn diese in beiden Staaten strafrechtlich verfolgt wird. Ginge es dagegen um politische, militärische oder fiskalische Delikte, darf die Schweiz die Auslieferung ablehnen. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn von einer Strafe nur noch weniger als 180 Tage zu verbüssen sind (dies gilt aber nur bei rechtskräftigem Urteil, was z.B. im Fall Roman Polanski nicht vorlag). Bei bereits verjährter Tat wird nicht ausgeliefert – jedoch gilt hier das Verjährungsrecht des Staates, welches die Auslieferung beantragt. Bei fehlenden Beweisen kann die Auslieferung nicht abgelehnt – sondern die fehlenden Unterlagen müssen nachgefordert werden. Eine ordre public Klausel (hiernach würde etwa nicht ausgeliefert, wenn die Auslieferung wichtigen Interessen der Schweiz zuwiderläuft) ist im Vertrag zu den USA gerade nicht vorhanden.
Anfangsverdacht
Unter Anfangsverdacht versteht man das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Das Vorliegen einer Straftat muss nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheinen.
Anlaufhemmung
§ 170 II – VI AO regelt Ausnahmefälle für den Beginn der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Besonders wichtig sind hierbei II Nr. 1 und V, wonach die Anlaufhemmung einen Beginn der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres der Einreichung der Steuererklärung – spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in welchem die Steuer entstanden ist, bewirkt.
Anzeigepflicht nach § 30 I ErbStG
Nach § 30 I ErbStG hat der Erbe innerhalb dreier Monate nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft dies dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Nach § 30 III ErbStG gilt diese Anzeigepflicht nicht, wenn andere Stellen mitteilungspflichtig sind. Bei verschwiegenen Vermögen besteht daher stets die Verpflichtung zur Anzeige.
Die Anzeigepflicht ist von der Steuererklärungspflicht nach § 31 ErbStG zu unterscheiden. Die Steuererklärungspflicht setzt voraus, dass der Steuerpflichtige vom Finanzamt zur Erklärung aufgefordert wurde.
Anlagebetrug
Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH befasst sich ab einer bestimmten Größenordnung mit der Verfolgung von Anlagebetrügern. Da Anlagebetrüger häufig flüchtig sind, wird auch hier zur Beweisgewinnung und Festsetzung der Anlagebetrüger mit Spezialermittlern und z.T. auch den Ermittlungsbehörden kooperiert. Primäres Ziel der Geschädigten ist die Teilhabe an der Rückführung von Geldern, aber oft auch die Strafverfolgung des Anlagebetrügers.
Umgekehrt gibt es Besonderheiten i.R.d. Strafverteidigung, wenn Sie dem Strafvorwurf des Anlagebetrugs ausgesetzt sind, welche die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ebenfalls praktiziert. Die Kenntnisse auf dem Bereich der Verfolgung von Anlagebetrügern helfen hier bei strategischen Problemlösungen.
Amanda Knox
Im Fall Amanda Knox („Engel mit den Eisaugen“) befragt RTL Explosiv Rechtsanwalt Paul Vogel (www.vogellaw.de) zum überraschenden Freispruch. Vogel rügt dabei die Schlamperei der italienischen Justiz, die unabhängige Gutachter in einem 144-seitigen Gutachten aufgedeckt haben.
Dabei wurden 54 gravierende Fehler bei der Spurensicherung festgestellt. Besonders gravierend: Die vermeintliche Tatwaffe (Küchenmesser) stimmte nicht mit der tödlichen Verletzung am Hals überein. Kleidungsstücke des Opfers wurden falsch gelagert, DNA zu spät sichergestellt etc. etc.
Knox hat sich nach Ihrer Freilassung als begehrtes Zielobjekt amerikanischer und britischer Paparazzi entwickelt. Dass sie trotz der aufgedeckten Schlampereien doch noch ins Gefängnis muss, ist nicht zu befürchten. RA Paul Vogel: „Zwischen den USA und Italien besteht kein Auslieferungsabkommen.“
Andreas Türck - Kritik an medial geführten Strafprozessen bei SAT 1
Andreas Türck wurde 2004 von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung angeklagt und von der 27. Strafkammer im Jahr 2005 freigesprochen. In einem Interview anlässlich der Verhaftung bei SAT 1 kritisierte damals Rechtsanwalt Paul Vogel medial geführte Strafprozesse wegen der oft dramatischen Auswirkungen für die Opfer. So äußerte dann auch die Vorsitzende Richterin Stock über die Anzeigeerstatterin: „Sie ist in der Hauptverhandlung durch ein Fegefeuer gegangen“.
Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist nach wie vor der Meinung, dass medial geführte Prozesse nicht im Sinne der Mandanten sind. Gerade im öffentlichen Leben stehende Personen werden durch die mittelbaren Auswirkungen dieser Prozesse bei der o.a. Art der Verhandlungsführung öffentlich demontiert und erleiden irreparable Folgeschäden. Gegen die wirtschaftliche Auswirkung dieser mittelbaren Folgen (z.B. Absturz des Aktienkurses, weil eine Korruptionsaffaire einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird / Amtsverlust, weil das Strafverfahren des Amtsträgers durch eine indiskrete Verteidigung den Rücktritt erzwingt) kann das eigentliche Urteil oft regelrecht vernachlässigt werden.
Im Schnitt sind nach der Erfahrung der Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auch die bloßen juristischen Folgen „nicht medial“ geführter Strafverfahren für den Klienten deutlich günstiger.
Auslieferung Ukraine
Nach OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2013-III-2 Ausl.34/12 findet eine Auslieferung in die Ukraine nur statt, wenn belastbare Zusicherungen menschenwürdiger Haftbedingungen vorliegen:
Die Auslieferung ist nach Art 3 EMRK und § 73 IRG unzulässig, sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgen im ersuchenden Staat (hier Ukraine) die Gefahr droht, gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden (z.B. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2004-2 BvR 253/04).
Außenprüfung
Die steuerliche Außenprüfung i.S.d. Abgabenordnung ist der Oberbegriff gegenüber der gebräuchlichen Terminologie „Betriebsprüfung“ für Unternehmen. Sie ziehlt grds. auf die Aufklärung aller steuerlichen Verhältnisse eines oder mehrerer Zeiträume (einer oder mehrerer Steuerarten) ab. Die steuerliche Außenprüfung (ggf. auch im Spezialfall der Betriebsprüfung) ist von Einzelermittlungsmaßnahmen gem. §§93 ff. AO abzugrenzen.
Die Außenprüfung setzt eine Prüfungsanordnung gem. § 196 AO voraus, setzt die Ablaufhemmung gem. § 171 IV AO in Gang und löst die erhöhte Änderungssperre gem. § 173 II AO aus.
Viele steuerstrafrechtliche Problemfälle sind vermeidbar, wenn bereits im Vorfeld der Prüfung auf spezialisierte juristische Begleitung der Prüfung geachtet wird.
Außenprüfung in Form der Routineprüfung
Die Außenprüfung in Form der Routineprüfung liegt dann vor, wenn wenn der an die Größenklasse des Betriebs anknüpfende Prüfungsturnus eingehalten wird. Zur Begründung genügt bereits der Hinweis auf § 193 I AO.
Ein Anlass ist für die Routineprüfung damit nicht erforderlich. Sie ist von der Anlaßprüfung und der Abschlussprüfung zu unterscheiden.
Außenprüfung in Form der Anlaßprüfung
Die Außenprüfung der Finanzbehörden in Form der Anlaßprüfung ist von der Routineprüfung sowie der Abschlussprüfung zu unterscheiden und setzt einen „Anlaß“ voraus.
Eine Begründung ist dagegen lt. BFH nur dann erforderlich, wenn dies zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen besonderer Umstände oder nach Art der erforderlichen Maßnahme geboten ist.
Außenprüfung in Form der Anschlußprüfung
Die Außenprüfung der Finanzbehörden in Form der Anschlußprüfung soll bei Großbetrieben an den vorangegangenen Prüfungszeitraum anschließen. Eine separate Begründung ist für die Anschlußprüfung nicht erforderlich – ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage gem. § 193 I AO genügt.
Die Anschlußprüfung ist von der Routineprüfung und der Anlaßprüfung zu unterscheiden.
Art Loss Register (ALR)
Das Art Loss Register (ALR) ist eine Datenbank verlorener und gestohlener Kunsterwerke (Kunstraub und Artnapping), http://www.artloss.com.
Das Art Loss Register ist nicht mit der Lost Art Internetdatenbank (http://www.lostart.de) zu verwechseln.
Das Art Loss Register gründete sich aus der International Foundation for Art Research (1976), die in New York Informationen zu Kunstdiebstählen zusammengetragen hat. Der Sitz ist seit 2010 ausschließlich London.
Absichtsprovokation
Ein Angriff wird mit dem Ziel herausgefordert, den Provozierten später unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Nach herrschender Ansicht entfällt dann das Notwehrrecht mangels Gebotenheit. Die andere Ansicht vertritt, dass der Notwehrwille fehlt.
Aussagenotstand
Gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeit zum Absehen von Strafe bei uneidlicher Falschaussage oder zur Strafmilderung beim Meineid, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
Absatzhilfe
Jede unselbstständige, d.h. weisungsabhängige und nach umstr. Rspr. nicht notwendigerweise erfolgreiche Unterstützungshandlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interesse beim Verschieben der Beute geleistet wird.
Absicht
Stärkste Vorsatzform, bei welcher der Täter zielgerichteten Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt, wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs nur für möglich hält.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Unwiderlegbar vermutete Fahrunsicherheit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugführern bzw. von 1,6 Promille bei Radfahrern.
Agent Provocateur
Ist ein Lockspitzel und Kennzeichnet eine Teilnahmeform i.d.R. Anstiftung ohne Erfolgswillen, zumeist aus der Motivation, den Täter wegen der begangenen Straftat überführen zu können. Unbestritten ist, dass der Lockspitzel als Teilnehmer der Vorsatztat straflos bleibt, wenn er es nur zum Versuchsstadium kommen lassen will. Die h.M. lässt auch denjenigen unbestraft, der es zwar zur formellen Vollendung, nicht aber zu einer materiellen Rechtsverletzung kommen lassen will. In allen genannten Fällen fehle der für die Teilnahme unverzichtbare Erfolgsvorsatz.
Allgemein persönliche Merkmale
Deliktsmerkmale, die zwar personenbezogen sind, aber bei jedem Delikt Bedeutung erlangen können. Dazu gehören die Schuldunfähigkeit, die verminderte Schuldfähigkeit, der Verbotsirrtum und die anerkannten Entschuldigungsgründe.
Alternative Kausalität
Sonderfall mehrerer zeitgleich in einem Erfolg wirksam gewordener Bedingungen. Da hier jede der Handlungen für sich gesehen hinweggedacht werden könnte, andererseits aber die Wirksamkeit im Erfolg feststeht, wird die Conditio-sine-qua-non-Formel zur Bewältigung dieser Konstellation abgewandelt. Bei solchen zeitgleich wirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
Alternativvorsatz
Vorsatzkombination in Bezug auf zwei oder mehrere Tatbestände, die sich gegenseitig ausschließen.
Aneignungsabsicht
Zielgerichteter Wille, die Sachsubstanz oder den funktionsspezifischen Sachwert , wenn auch nur vorübergehend, der eigenen Verfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sache kann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristig gebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.
Angemessenheit
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen.
Annahme des Erbietens
Spezialfall der Anstiftung, bei der die Initiative vom tatgeneigten Täter ausgeht, der die endgültige Fassung des Tatentschlusses von der Annahme des anderen abhängig macht.
Ankaufen
Abgeleiteter entgeltlicher Erwerb vom Vortäter in der Weise, dass der Vortäter sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt, sodass dieser die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt.
Anstellungsbetrug
Erscheinungsform des Eingehungsbetruges , der schon mit Abschluss des Anstellungsvertrags vollendet ist, und zwar bei Beamten, wenn sie fachlich nicht leistungsfähig oder persönlich ungeeignet sind, und bei privaten Arbeitsverhältnissen bei fehlender fachlicher Fähigkeit oder bei Vertrauenspositionen, wenn der Bedienstete die besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Auffangtatbestand
Strafvorschrift, die einen deliktischen Angriff erfasst, dessen Strafbarkeit nach einer weitergehenden Vorschrift möglich, aber nicht sicher ist. Z.B. Vollrausch, § 323 a, wenn nicht sicher ist, ob der Täter bei der Tatausführung schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war.
Aussage
Mündliche Erklärung, die „vor“, d.h. unmittelbar gegenüber einer Vernehmungsperson gemacht worden ist.
Aussteller (einer Urkunde)
Nach der allgemein anerkannten Geistigkeitstheorie derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar ist. Nicht entscheidend ist, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat.
Ausweispapier
Dokument, das dem Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse dienen soll und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt ist.
Automat § 265 a
Nach herrschender Ansicht sind nur solche Geräte, die eine unkörperliche Leistung erbringen, sog. Leistungsautomaten, erfasst. Es sind Apparate, die eine bestimmte körperliche Leistung ausgeben. Bekanntliche Warenautomaten, werden nicht erfasst.
Auslandszeugen
Die Vernehmung von Auslandszeugen kann durch die Verteidigung nach den allgemeinen Regeln beantragt werden. Nach § 244 V2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre aber abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Es ist somit maßgeblich, ob die Vernehmung des Auslandszeugen nach § 244 II StPO zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Das Gericht darf hier ausnahmsweise eine Prognose aufstellen. Die Vernehmung eines Auslandszeugen ist insgesamt umso eher notwendig, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint.
Auslieferung
Innerhalb der EU und im Verhältnis zu Israel ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen das zentrale Regelungswerk für den vertraglichen Auslieferungsverkehr. Der Auslieferung dürfen keine Auslieferungshindernisse entgegenstehen. So dürfen grundsätzlich eigene Staatsbürger nicht ausgeliefert werden, sowie Täter, welchen im ersuchenden Staat zum Beispiel die Todesstrafe droht. Außerdem ist eine Auslieferung unzulässig, wenn ernstzunehmende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Täter im Falle seiner Auslieferung unter anderem wegen seiner Rasse oder Religion bestraft oder benachteiligt werden würde. Ist die Verfolgung oder Vollstreckung der Straftat nach deutschem Recht verjährt oder aufgrund eines deutschen Straffreiheitsgesetz ausgeschlossen, ist die Auslieferung ebenfalls unzulässig. Es darf nicht ausgeliefert werden, wenn bereits eine rechtskräftige Aburteilung derselben Tat im ersuchten Staat erfolgte.
Auslieferung
Innerhalb der EU und im Verhältnis zu Israel ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen das zentrale Regelungswerk für den vertraglichen Auslieferungsverkehr. Der Auslieferung dürfen keine Auslieferungshindernisse entgegenstehen. So dürfen grundsätzlich eigene Staatsbürger nicht ausgeliefert werden, sowie Täter, welchen im ersuchenden Staat zum Beispiel die Todesstrafe droht. Außerdem ist eine Auslieferung unzulässig, wenn ernstzunehmende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Täter im Falle seiner Auslieferung unter anderem wegen seiner Rasse oder Religion bestraft oder benachteiligt werden würde. Ist die Verfolgung oder Vollstreckung der Straftat nach deutschem Recht verjährt oder aufgrund eines deutschen Straffreiheitsgesetz ausgeschlossen, ist die Auslieferung ebenfalls unzulässig. Es darf nicht ausgeliefert werden, wenn bereits eine rechtskräftige Aburteilung derselben Tat im ersuchten Staat erfolgte.
Auslieferungsverfahren bei einem Fahndungserfolg
Beispiel: Der Franzose F wird bei einer Verkehrskontrolle angehalten und die Überprüfung seiner Personalien ergibt, dass er im SIS von der Staatsanwaltschaft in Rom wegen schweren Raubes zur Fahndung ausgeschrieben ist. Die italienische SIRENE wird informiert und leitet diese Information an die zuständige Justizbehörde weiter, welche nun die Auslieferung organisieren muss. Von deutscher Seite wird das zuständige LKA informiert, welches die Generalstaatsanwaltschaft, sowie das Landesjustizministerium unterrichtet. Italien ließ den Franzosen F zum Zwecke der Festnahme und der anschließenden Auslieferung im SIS ausschreiben. Die deutschen Polizeibeamten werden daher F festnehmen. F muss dann unverzüglich dem zuständigen Haftrichter des Amtsgerichts vorgeführt werden. Hierbei muss ihm die Gelegenheit geboten werden, Gründe vorzutragen, welche gegen seine Auslieferung sprechen. Sofern er keine Einwendungen gegen seine Auslieferung vorträgt, ist ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren möglich. Der Haftrichter wird nun vorläufige Auslieferungshaft bis zur Entscheidung des OLG anordnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Adhäsionsantrag gemäß § 403 StPO
Der Gesetzgeber ermöglicht dem Verletzten einer Straftat durch § 403 StPO, noch im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten geltend zu machen. Normalerweise müssten vermögensrechtliche Ansprüche vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Diese Vorschrift vereinfacht das Verfahren und entlastet somit die Zivilgerichte. Der Anspruchsteller muss einen schriftlichen Antrag während – oder bereits vor der Hauptverhandlung dem Gericht vorlegen.
Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
Es wird unterschieden zwischen dem Zeugenverweigerungsrecht, sowie dem Auskunftsverweigerungsrecht. Letzteres ist ein beschränktes Recht. Die befragte Person hat lediglich das Recht, belastende Fragen, welche ihn selbst oder einen Angehörigen belasten, nicht zu beantworten.
Aktives Personalitätsprinzip
§7 Abs. II Nr. 1 StGB normiert das aktive Personalitätsprinzip. Demnach findet in manchen Fällen das deutsche Strafrecht Anwendung, wenn ein deutscher Staatsbürger im Ausland eine Straftat begeht. Voraussetzung ist, dass diese Tat im jeweiligen Ausland mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Das Recht des Tatorts bleibt demnach unbeachtlich und es gilt das deutsche Strafrecht.
Auslieferungsverbot
Art. 16 Abs. II S. 1 GG normiert das sogenannte ,,Auslieferungsverbot“. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Sinn und Zweck dieses Grundrechts ist es, dass man seine eigenen Staatsbürger davor bewahren will, gegen ihren Willen in ein für sie fremdes Land verbracht zu werden und sich dort einem fremden Rechtssystem stellen zu müssen. Art. 16 Abs. II S.2 sieht von diesem Grundsatz eine Ausnahme vor: Einer Auslieferung darf zugestimmt werden, soweit ein Gesetz die Möglichkeit der Auslieferung an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder an den internationalen Gerichtshof bestimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Auslieferung rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt werden. In den wenigsten Fällen stellt diese Voraussetzung ein Problem dar, da die Mitgliedsstaaten der EU durch Art. 6 Abs. I EUV verpflichtet sind, auch innerstaatlich die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu respektieren.
Anhörungsrüge
Gem. Art 103 GG hat jeder vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Wird dieses Recht verletzt, so kann man sich des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge bedienen. Die §§ 33a, 356a StPO regeln die Modalitäten für Anhörungsrügen.