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Flüchtlinge

Völkerrechtlich benennt man Personen als Flüchtlinge, die vor allem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihren Heimatstaat verlassen. Sie genießen in ihrem Heimatstaat keinen diplomatischen Schutz mehr. Das Genfer Abkommen von 1951 regelt die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Durch sie haben diese Anspruch auf Ausstellung eines Reise- bzw. Personalausweises durch den Aufenthaltsstaat. Eine Ausweisung oder Zurückweisung über die Grenzen eines Staates, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet wäre, ist untersagt.

Freiheitsberaubung

Die Freiheitsberaubung ist in § 239 Strafgesetzbuch geregelt. Von ihr spricht man, wenn man die Fortbewegungsfreiheit einer Person einschränkt. Dabei kommt es nicht auf eine Fesselung oder ähnliches an. Es reicht aus, wenn die Person an einem bestimmten Ort derart festgehalten wird, dass sie von dort nicht weggehen kann, obwohl sie es möchte. Wird die Freiheitsberaubung über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt, dann wird dies nach dem Gesetz auch wesentlich härter bestraft. Ein längerer Zeitraum ist bei mehr als einer Woche gegeben.

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit bedeutet nach § 276 II BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Für Schadensersatzansprüche braucht man in der Regel ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Täters. Manchmal verlangt das Gesetz sogar grobe Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonders groben Maße missachtet worden sind. Sonst reicht in der Regel einfache Fahrlässigkeit jedoch aus.

Auch im Strafrecht ist die Unterscheidung wichtig für eine Bestrafung des Täters, da er für seine Tat vorsätzlich handeln muss. Ansonsten kann er nur nach dem jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden – wenn ein solches denn existiert. Die Strafhöhe ist jedoch wesentlich geringer als bei der Vorsatztat.
Unrechtskern des fahrlässigen Begehungsdeliks und aliud zum Vorsatz: Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die Verhaltenserwartungen zu erfüllen.

Fahruntüchtigkeit

Die Fahruntüchtigkeit spielt im Strafrecht eine Rolle. Die Fahruntüchtigkeit ist Folge eines geistigen oder körperlichen Mangels und beruht nicht auf mangelnde technische Beherrschung des Fahrzeugs oder Ungeschicklichkeit des Fahrzeugführers. Häufig steht dies im Zusammenhang mit Alkohol oder anderen Drogen.

Es wird unterschieden zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (bei Radfahrern 1,6 Promille) angenommen. Die Fahruntüchtigkeit wird hier unwiderleglich vermutet, auch wenn manche Alkoholiker erst ab einem bestimmten Pegel aufhören zu zittern und sich „normal“ verhalten können. Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist strafbar (§§ 315c, 316 Strafgesetzbuch, StGB) und führt in der Regel auch zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Die relative Fahruntüchtigkeit nimmt man ab 0,3 bis eben unter 1,1 Promille an. Sie ist strafbar, soweit Ausfallerscheinungen erkennbar sind (lallende Sprache, schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien, Verkehrsverstöße).

Falschaussage

Die Falschaussage ist eine wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Behörde. Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit objektiv nicht übereinstimmt. Die Falschaussage ist mit Strafe bedroht vgl. § 153 StGB. Also ist auch die „normale“ Falschaussage strafbar, nicht nur die vereidigte Falschaussage. Aussagedelikte sind so genannte eigenhändige Delikte, bei denen nach allgemeinen Regeln eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe nicht möglich sein soll. Die Lücke schließt § 160 StGB, der die „Verleitung zur Falschaussage“ eigenständig unter Strafe stellt.

Festnahmerecht

Das Festnahmerecht ist in § 127 StPO geregelt. Es besagt, dass jedermann (wichtig, nicht nur die Polizei) befugt ist, eine Person auf frischer Tat betroffen ist und wenn die Person der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Hierbei ist umstritten, ob der Täter wirklich die Straftat begangen haben muss oder ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, somit ob ein Verdachtsgrad genügt. Das Festnahmerecht berechtigt grundsätzlich nicht zu erheblichen Körperverletzungen, um beispielsweise den Dieb zu stellen, vielmehr sind hierdurch nur Verletzungen erlaubt die üblicherweise bei Festnahmen auftreten gerechtfertigt Dies sind etwa blaue Flecken an den Armen, wenn die Person umklammert wird.

Foreign Corrupt Practices Act (FCPA)

Nach dem FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) wird die Bestechung ausländischer (nicht US-) Amtsträger mit dem Ziel der Auftragsgewinnung bestraft. Das FCPA beinhaltet einen sehr weitgefassten Täterkreis. Voraussetzung ist die Absicht, den Empfänger zum Missbrauch seiner Amtsstellung zu veranlassen. Weiter muss der Amtsträger in seiner amtlichen Funktion beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Vorteilsgewährung kommt auch auch eine Haftung für das Verhalten Dritter in Frage. Beugen sich die Unternehmen dem Ermittlungsdruck der US-Behörden nicht, können deren Mitarbeiter per Haftbefehl gesucht / die Einreise in die USA verhindert werden.

Forensic Services

Unter Forensic Services versteht man besondere Dienstleistungen im Umfeld der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten. Unternehmen sind häufig geneigt, nicht selbst ins Gerede zu kommen, wodurch wiederum Folgen etwa auf die Aktienkursentwicklung möglich sind. Deshalb ziehen sie geschulte Spezialisten mit entspr. Netzwerk der Lösung durch Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei vor. Durch diese werden dann Korruption, Untreue, Betrug aufgedeckt und einer praxisorientierten Lösung zugeführt. Hierbei wirken meist diverse Spezialisten unterschiedlichster Berufsgruppen mit (hat die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH etwa Forensic Services i.R.e. Chemiekonzerns zu betreuen, so wird sie unabhängige als auch mit dem jeweiligen Unternehmen vertraute Chemiker hinzuziehen, um die fachspezifischen Besonderheiten zu beleuchten).

Forensische Schriftvergleichsgutachten

Für Forensische Schriftvergleichsgutachten siehe Schriftvergleich

Freiheitsstrafe:

Die Freiheitsstrafe ist die durch ein Gesetz angedrohte Sanktion einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat. Sie ist die schärfste Strafe die unser Rechtssystem kennt. Das Gesetz kennt folgende Freiheitsstrafen:

– Die zeitige Freiheitsstrafe:
Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und maximal 15 Jahre. Wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht sie zur Bewährung aussetzen.

– Die lebenslange Freiheitsstrafe:
Die lebenslange Freiheitsstrafe darf nur dann verhängt werden, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. So ist zum Beispiel beim Mord (§211 StGB) eine lebenslange Freiheitsstrafe zwingende Rechtsfolge. „Lebenslang“ bedeutet nicht zwingend bis zum Lebensende, vielmehr kann ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nach 15 Jahren erstmals beantragen, auf Bewährung freigelassen zu werden.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, wer wegen welcher Straftat verurteilt wurde. Jeder Bürger kann von der zuständigen Stelle sein Führungszeugnis beantragen. Das Führungszeugnis ist zu unterscheiden vom Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis enthält keine Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (sofern keine weitere Verurteilung vermerkt ist) und Geldstrafen bis zu 90 Tagessetzen. Nach drei bzw. fünf Jahren werden Einträge aus dem Führungszeugnis wieder gelöscht. Oft verlangen Arbeitgeber, dass der Bewerber sein Führungszeugnis beim Bewerbungsgespräch mitführt.

Festsetzungsverjährung

Nach § 169 II 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsverjährung regelmässig vier Jahre. Dabei unterliegen Vermögenszuwächse, die beim Erwerb nicht versteuert wurden der Frist nach § 169 II 2 AO: Bei Steuerhinterziehung gilt eine zehnjährige Frist, bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Frist fünf Jahre. Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat die Frage nach der einschlägigen Frist somit regelmässig als Vorfrage mitzuprüfen.

Flucht in die Verjährung

Unter dem Stichwort „Flucht in die Verjährung“ bieten ausländische Bank- und Beratungsinstitute Lösungen zur vermeintlichen „Regularisierung“ von Schwarzgeld an. Zur Vermeidung einer Bestrafung sind mindestens fünf, zur Steuervermeidung zumindest zehn Jahre mit entspr. An-/Ablaufhemmung zu überbrücken. Diesen Lösungen ist mit Vorsicht zu begegnen. 

Ab 2010 werden durch den schweigenden (z.B. Erben) aufgrund der Abgeltungssteuer keine neuen Steuerhinterziehungen mehr begangen. Allerdings bleibt das Risiko der Geldwäschestrafbarkeit. 

Während der Wartezeit auf die Verjährung dürfen keine steuerpflichtigen Zinserträge mehr anfallen, was z.T. mit Investition in Rohstoffe angestrebt wird. Auch diverse Fondsmodelle oder auch die Stiftung nach liechtensteinischem Recht werden angeboten. 

Alle o.a. „Lösungen“ werden indes mglw. von der deutschen Finanzverwaltung unter dem Aspekt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) ausgehebelt, was zivil- und strafrechtliche Probleme aufwerfen dürfte. Auch die Qualifizierung als Bande i.S.d. § 370 III Nr. 5 AO erscheint möglich. 

Ferner sollte das Risiko etwaiger Verluste (z.B. bei Rohstoffgeschäften) nicht unterbewertet werden… Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH stellt nach wie vor fest, dass die steuerliche „Optimierung“ häufig auf Kosten der Erträge oder gar des Kapitalerhalts stattfindet.

Fahrlässiges Begehungsdelikt § 15 StGB

Deliktstyp, der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einen objektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangen hat. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikts muss er dadurch unvorsätzlich, aber vermeidbar den Erfolg in zurechenbarer Weise verursacht haben. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt liegt der Vorwurf allein in der Enttäuschung einer für den Täter rechtsverbindlichen Verhaltenserwartung.

Fahrlässiges Unterlassungsdelikt §§ 15, 13 StGB

Der Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf nicht eingegriffen und sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründenden Umstände sorgfaltswidrig verhalten.

Fahrlässigkeitsdelikt

Eigenständiger Deliktstyp, der im Tatbestand objektive und in der Schuld subjektive Fahrlässigkeit verlangt, die nur dann unter Strafe gestellt ist, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich im Sachzusammenhang der Verbotsnormen angeordnet hat.

Fahrzeug i.S.d. §§ 315 c, 316 StGB

Alle Fortbewegungsmittel i.S.d. Straßenverkehrsrechts, also unabhängig von einem Motorantrieb, es sei denn, sie sind nach § 24 StVO ausgeschlossen.

falsche Aussage § 153 ff StGB

Nach der herrschenden objektiven Theorie jede Aussage, die mit der objektiven Sachlage (auch wenn diese innere Tatsachen betrifft) nicht übereinstimmt.

Falschbeurkundung

Eintragung einer unrichtigen Tatsache in eine öffentliche Urkunde , deren erhöhte Beweiskraft sich gerade auf diese unrichtige Tatsache bezieht.

falscher Schlüssel § 243 StGB

Öffnungswerkzeug für ein Schloss, das der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss gewidmet hat.

falsches Geld § 146 ff StGB

Jede Sache, die mit Zahlungsmitteln verwechselt werden kann, welche von staatlicher Stelle beglaubigt und zum Umlauf bestimmt sind.

fehlgeschlagener Versuch

Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt. Der Täter erkennt oder nimmt an, dass er seinen Tatplan entweder überhaupt nicht oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.

Festnahmeabsicht § 127 StPO

Kenntnis der die Festnahme begründenden Umstände und zielgerichteter Wille, den Festgenommenen den Strafverfolgungsorganen zuzuführen.

Festnahmehandlung § 127 StPO

Solche Mittel, die zur Erreichung der Ingewahrsamnahme erforderlich sind, also Freiheitsberaubung und Nötigung sowie die unmittelbar dazu erforderliche Gewalt und Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Unverhältnismäßig sind aber Handlungen, die zu einer ernsthaften Schädigung der Gesundheit des Festzunehmenden oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen, und zwar selbst dann, wenn die Festnahme ohne sie nicht ausgeführt oder aufrecht erhalten werden kann. In einem solchen Fall muss auf die Festnahme verzichtet werden.

feststellungsbereite Person § 142 StGB

Jede Person, die zur Feststellung der Unfallbeteiligung fähig ist und die entweder als Unfallbeteiligter oder Geschädigter selbst Feststellungsinteressent ist oder die sich bereit gezeigt hat, zugunsten der anderen Feststellungsinteressenten die Feststellungen zu treffen und weiterzugeben.

Finalzusammenhang § 249 StGB

Subjektiver Kausalzusammenhang, daher Element des Raubvorsatzes. Der Täter muss schon im Zeitpunkt des ersten Teilakts der Tat, nämlich der Nötigungshandlung, den Vorsatz für das gesamte Raubdelikt besitzen und dabei die Nötigung als Mittel der Gewahrsamserlangung einsetzen wollen. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn die Nötigungshandlung lediglich Begleiterscheinung der Wegnahme ist oder wenn die Wegnahme gelegentlich vorgenommen wird oder wenn die Wegnahme der Nötigungshandlung ohne innere Verknüpfung nur zeitlich nachfolgt. Ausnahmsweise kann aber eine vorher zu anderen Zwecken verübte Gewalt als Drohung weiterer Gewaltanwendung fortwirken, ferner kann die Nichtbeseitigung einer fortwirkenden Gewaltanwendung (z.B. durch Fesselung) im Finalzusammenhang zu einem nachträglich gefassten Wegnahmeentschluss stehen (dann: Raub durch Unterlassen).

Fluchtverdacht

Nach Umständen und der Lebenserfahrung begründete Annahme, der Berechtigte werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen.

Förderungstheorie §§ 26, 27 StGB

Heute herrschende Theorie zum Strafgrund der Teilnahme, der darin besteht, dass der Teilnehmer durch seine Mitwirkungs- oder Unterstützungshandlung vorsätzlich einen eigenen Rechtsgutangriff begeht, der aber in seiner Wirksamkeit von der Haupttat abhängig ist.

Freiwilliger Rücktritt

Motivation zum Rücktritt aus selbst gesetzten Gründen in freier Selbstbestimmung. Auf sittliche Bewertung kommt es nicht an.

fremd (fremde Sache)

Sache, die im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht (was ausgeschlossen ist, wenn die Sache nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht).

frische Tat § 127 StPO

Eine Tat, solange sie begangen wird oder solange nach Tatbegehung ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Fristenregelung nach Pflichtberatung § 218 I StGB

Tatbestandsausschluss für § 218 I, wenn die 12. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten war, die Schwangere den Abbruch verlangte, ein (Schwangerschaftskonflikts-)Beratungsschein vorliegt und der Abbruch durch einen Arzt erfolgt ist.

Führen § 132 a StGB

Inanspruchnahme der Bezeichnung durch aktive Äußerung gegenüber der Umgebung in der Weise, dass dadurch die Interessen der Allgemeinheit berührt werden.

Führen eines Fahrzeugs

Eigenhändiges Inbewegungsetzen des Fahrzeugs unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte und Allein- oder Mitverantwortung oder ganz oder zum Teil Lenken des Fahrzeugs unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung.

Funktionelle Täterschaft

Wertungskriterium der h.Lit. zur Abgrenzung des Mittäters vom Teilnehmer. Maßgeblich ist, ob die erbrachten Tatbeiträge ein so erhebliches Gewicht hatten, dass die fragliche Person im arbeitsteiligen Zusammenwirken den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf vorsätzlich in den Händen hielt.

Funktionsspezifischer Sachwert

Die typische wirtschaftliche Funktion der Sache (lucrum ex re). Nach h.M. ausnahmsweise auch die dafür erstrebte Gegenleistung (lucrum ex negotio cum re), wenn die Sache unter Leugnung fremden Eigentums an den Eigentümer zurückgegeben werden soll.

Furcht i.S.d. § 33 StGB

Gesteigerte Form der Angst als ein das Denken und Wollen beherrschendes Gefühl, einer ernsthaften Bedrohung (nicht notwendig Lebensgefahr) ausgesetzt zu sein.

Furtum Usus

aus dem Lateinischen: „Entwendung des Gebrauchs“, Gebrauchsanmaßung.

FSA

Unter FSA (Financial Services Authority) versteht man die ehemalige britische Finanzmarktaufsichtsbehörde der Finanzdienstleistungsindustrie. Nachfolgeorganisationen der FSA sind die Financial Conduct Authority (FCA) und Prudential Regulation Authority (PRA). Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät, Auseinandersetzungen mit FCA und PRA bereits im Vorfeld ausschließlich anwaltlich zu führen.

FCPA

Der Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) verbietet als Bundesgesetz der USA Zahlungen und Werbegeschenke an ausländische staatliche Amtsträger, um den Zuschlag für ein Geschäft zu erhalten/eine Geschäftsverbindung zu erhalten. Zudem verpflichtet der FCPA alle in den USA börsennotierten Unternehmen zur Vornahme einer Buchführung nach 15 U.S.C. § 78 m. Letztere sind auf die Antikorruptionsregeln des FCPA abgestimmt.

Förmliches Auslieferungsverfahren

Von einem förmlichen Auslieferungsverfahren wird gesprochen, wenn der begehrende Staat sich mit einem schriftlichen Auslieferungsersuchen an die zuständige deutsche Stelle wendet. Dieses Verfahren erfolgt zweistufig. Zunächst erfolgt ein vom OLG durchgeführtes Zulässigkeitsverfahren. Hier hat der Beschuldigte Anspruch auf rechtliches Gehör und darf sich zu den Tatvorwürfen äußern. Beschließt das OLG nun die Auslieferung, so wird das Landesjustizministerium darüber informiert. Das sog. Bewilligungsverfahren beginnt. In diesem zweiten Verfahren wird eine endgültige Entscheidung bezüglich der Auslieferung getroffen. 

Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB

Eine Aussage ist jede Äußerung über Tatsachen, auf die sich im konkreten Verfahrenszug die Wahrheitspflicht erstreckt. Nach herrschender Meinung ist die Aussage falsch, wenn das Erklärte objektiv nicht der Wahrheit entspricht. 

fehlgeschlagener Versuch (Versuchsdelikt)

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner letzten Handlung erkennt, dass er noch nicht alles für die Erfolgsherbeiführung getan hat und auch keine weitere Möglichkeit sieht, den Erfolg noch herbeizuführen. Ein Rücktritt von einem fehlgeschlagenen Versuch ist nicht möglich.