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Trunkenheitsfahrt

Trunkenheitsfahrt nennt man nicht nur das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol. Ebenso zählt zu der Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von berauschenden Mitteln. Welche als solche angesehen werden, ergibt sich aus dem Betäubungsmittelgesetz. Strafrechtlich relevant wird dieser Straftatbestand dann, wenn man nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu lenken, also etwa wenn man auffällig fährt (Schlangenlinien), Kurven nicht mehr einschätzen kann oder es gar zu einem Autounfall kommt. Das Gesetz sieht für dieses Delikt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem ist stets mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Totschlag

Hin und wieder kommt es vor, dass Personen durch Handlungen anderer zu Tode kommen, obwohl die anderen Personen dies nicht beabsichtigt hatten. Zu denken ist dabei zum Beispiel an das Überfahren eines Kindes, das ungesehen und plötzlich auf die Straße läuft, weil man in einer Spielstraße zu schnell gefahren ist und nicht mehr bremsen konnte. Möglich wäre auch, dass Mann und Frau sich streiten, einer schubst den anderen in seiner Wut, der fällt die Treppe herunter und bricht sich das Genick. In solchen Fällen spricht man von Totschlag.

Tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren

Das Finanzamt ist zwar generell verpflichtet, die Steuern aufgrund geltender Gesetze festzusetzen und zu erheben (Legalitätsprinzip, § 85 AO). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Einigung mit bindender Wirkung zulässig. Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erzielt diese gerade bei aufwändigen Verfahren, um Unklarheiten ohne langwierige Rechtsbehelfsverfahren mit einem schwebenden Damoklesschwert für den Steuerpflichtigen zu regeln. Von einer solchen Einigung kann auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden. Ausgeschlossen ist eine tatsächliche Verständigung allerdings zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen, bei Zweifeln über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, bei Zweifeln über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften und wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig.

Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)

Die Tötung auf Verlangen des Getöteten steht gemäß § 216 StGB unter Strafe. Dieser Straftatbestand verdeutlicht den Grundsatz der Unantastbarkeit des Lebens. Zwar wirkt sich der Fakt, dass der Getötete zu seiner Tötung einwilligte strafmildern aus, jedoch begründet dies keinen Strafausschluss. Es wird vorausgesetzt, dass ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten vorlag, durch welches der Täter zur Tötung bestimmt wurde. Der Täter muss zu einer freien und fehlerfreien Willensbildung fähig gewesen sein. Es ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren zu rechnen.