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Verdeckte Ermittler

Die verdeckten Ermittler sind von den V-Leuten zu unterscheiden. Es handelt sich hier um Mitglieder der Ermittlungsbehörden, die im Untergrund unter falscher Identität arbeiten. Die V-Leute dagegen sind Personen aus der „Szene“, die den Ermittlungsbehörden Informationen zuspielen.

Vergewaltigung

Wenn eine Person eine andere unter Drohung oder Ausnutzen einer Zwangslage dazu nötigt, sexuelle Handlungen an sich vornehmen und dulden zu lassen oder solche vorzunehmen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, dann ist das eine Vergewaltigung. Solche Handlungen sind verboten und stehen unter Strafe.

Vereinheitlichung von Verfahrensrechten für Beschuldigte

Die Vereinheitlichung der Verfahrensrechte für Beschuldigte ist auf EU-Ebene eines der Ziele der Bundesregierung.

Vermögensdelikte

Die Vermögensdelikte schützen anders als die Eigentumsdelikte das Vermögen als solches (Untreue, Veruntreuung von Arbeitsentgelt etc.).

Verschwiegenes Vermögen

Unter verschwiegenem Vermögen versteht man Vermögen, welches dem deutschen Fiskus bei Entstehung „verschwiegen“ wurde – und i.d.R. im Ausland liegt.

Verständigung im Strafverfahren

Die Verständigung im Strafverfahren (häufig auch als „Deal“ bezeichnet) stimmt die Folgen einer Verurteilung im Vorfeld ab. Nachdem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit von Absprachen anerkannt hat, sind diese in Strafsachen durchaus verbreitet. Der Angeklagte erhält hierdurch eine gewisse Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens und eine oft ganz deutlich reduzierte Strafe. Zudem fördert die Verständigung in Strafverfahren häufig die schnelle Abhandlung des Verfahrens. Da die psychischen und wirtschaftlichen Belastungen eines monate- oder jahrelangen Verfahrens hinlänglich bekannt sein dürften ist dieser Aspekt nicht zu vernachlässigen. Gerade Personen in exponierten Stellungen werden allein durch die Tatsache eines laufenden Ermittlungsverfahrens bereits stärker geschädigt, als dies die dann ausgesprochene Strafe bewirken kann. Auch wenn die Verständigung nicht in allen Fällen in Betracht kommt, hat die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH seit Jahren auf die ggf. Vorteile – aber auch etwaige Gefahren- hingewiesen.
Da die Klienten der Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH regelmässig im öffentlichen Leben stehen, ist auch das Risiko, dass bei einem langen Verfahren etwas an die Medien „durchsickert“ nicht zu unterschätzen.

Gericht und Staatsanwaltschaft ersparen sich i.R.e. Verständigung aufwändige Ermittlungsarbeit mit unklarem Ausgang. Trotzdem muss die Bereitschaft zu einer Verständigung oft erst herbeigeführt werden.
Rechtsanwalt Paul Vogel: „Oft wird die Tür zu einer Verständigung erst geöffnet, nachdem die Schwachstellen der Anklage gründlich und umfassend belegt / kommuniziert wurden.“

Verteidigung vor Strafrichter, Schöffengericht und Strafkammern

Der Strafrichter am Amtsgericht bezeichnet das nur mit einem Spruchkörper besetzte Gericht. Dagegen ist das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt. Strafkammern sind dagegen die in der Berufungsinstanz aktiven kleinen Strafkammern (ein Berufsrichter, zwei Schöffen) und die in erster Instanz zuständigen großen Strafkammern der Landgerichte (drei Berufsrichter, zwei Schöffen). Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verteidigt in allen drei Fällen bundesweit.

Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreut zusammen mit landesspezifischen Kooperationspartnern Rechtsangelegenheiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE).

Da es sich regelmässig um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt, muss zunächst geklärt werden, welches Recht anwendbar ist. Hier sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Regeln des Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 5/1985; ZGB, Art. 10-28 einschlägig). Diese Regelungen entsprechen weitgehend denen der Mashreq-GCC-Staaten bzw. Ägypten (mit Ausnahme Saudi-Arabiens, Oman und dem Libanon).

Ähnlich dem deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) haben auch die VAE eine Regelung geschaffen, wonach die Bestimmungen internationaler Verträge vorgehen. Ansonsten handelt es sich bei den Regelungen der VAE ausschließlich um Sachnormverweisungen: Entfällt die Prüfung der VAE auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts, so wird nicht geprüft, ob das Deutsche Internationale Privatrecht den jeweiligen Verweis überhaupt annimmt.

Ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit ausländischer Rechtsvorschriften etwa dann, wenn diese

-dem islamischen Recht
-dem ordre public
-den guten Sitten der Vereinigten Arabischen Emirate

widersprechen, vgl. Art 27 ZGB.

Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH stellt fest, dass es sich hierbei um recht schwammige Definitionen handelt, die der richterlichen Auslegung unterliegen.

Vorsteuerabzug bei Strafverteidigung unzulässig

Die Strafverteidigung des Geschäftsführers eines Unternehmens berechtigt das Unternehmen nicht zum Abzug der Vorsteuer bzgl. an das Unternehmen gerichteter Strafverteidigerhonorare. Begründet wird dies damit, dass die anwaltlichen Aktivitäten erforderlich wurden, weil der Geschäftsführer wegen einer in seinem persönlichen Verhalten liegenden Zuwiderhandlung strafrechtlich verfolgt wurde. Damit beträfe die Strafverteidigung private Interessen (EUGH Erste Kammer, Urt. v. 21.02.2013-C-104/12).

Verjährung

Einer Prozesseröffnung kann die Strafverfolgungsverjährung (§§78 ff. StGB) entgegenstehen. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass Mord nicht verjährt. Eine Auflistung der Verjährungsfristen ist in § 78 Abs. III Nr. 1-5 StGB zu finden. Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem vom Gesetz vorgesehenem Strafmaß der Taten.

Vollrausch

Ist der Täter aufgrund seines Vollrauschs schuldunfähig, findet §323a StGB Anwendung. Dieser Tatbestand sieht eine Bestrafung für denjenigen vor, welcher sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand des Vollrauschs versetzt UND in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht. Das Versetzen in einem Rauschzustand ist nicht strafbar, jedoch das Begehen einer Straftat in diesem Zustand. Bei einem Alkoholrausch liegt der Richtwert für die Schuldunfähigkeit bei 3,0 Promille Blutalkohol. Aufgrund der höheren Hemmschwelle ist der Richtwert bei Tötungsdelikten 3,3 Promille.

Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht Mord (§ 211 Abs. II StGB)

Es wird unterschieden zwischen tatbezogenen und täterbezogenen Mordmerkmalen. Mordet jemand um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, so ist die Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht als täterbezogenes Mordmerkmal zu qualifizieren. Dem Täter muss es gerade um die Verdeckung oder das Ermöglichen einer anderen Straftat ankommen. Der BGH verlangt, dass es sich bei der anderen Tat um eine Straftat handeln muss. Eine bloße Ordnungswidrigkeit reicht nicht aus.

Verbot der reformatio in peius (§ 331, § 358 StPO)

Im Falle, dass zu Gunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt wird, so gilt der Grundsatz, dass sich das nächstinstanzliche Urteil nicht verschlechtern darf.