Fachbegriffe

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Nebenklage

Bei der Nebenklage tritt der Geschädigte neben dem Staatsanwalt als weiterer Kläger im Strafverfahren auf.

Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung

Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung sind nicht per se unzulässig. Die Finanzverwaltung hat die Entscheidungen des BFH grundsätzlich zu beachten. Führt eine BFH-Entscheidung (ausdrücklich im Einzelfall) zu einer unvertretbaren Entscheidung, kommt ein Nichtanwendungserlass in Frage. Hier kann von der Finanzverwaltung eine nachvollziehbare Darlegung verlangt werden. Nicht befugt ist die Finanzverwaltung, über einen Nichtanwendungserlass ihre eigene Rechtsansicht über die des BFH zu stellen. In der Konsequenz sind Nichtanwendungserlasse aus fiskalischen Gründen immer unzulässig.

Nebentäter

Bezeichnung einer Person oder mehrerer Personen, die dieselbe Straftat als Täter verwirklicht haben, ohne Mittäter sein.

Notwehrexzess

Entschuldigungsgrund für den Fall, dass der Täter bei tatsächlich gegebener Notwehrlage (intensiver Notwehrexzess) aufgrund eines der in § 33 abschließend genannten asthenischen Affekte die erforderliche oder gebotene Verteidigungshandlung bewusst oder unbewusst überschreitet. Die Vorschrift gilt nach herrschenden Ansicht nicht für den extensiven Notwehrexzess und auch nicht für den Putativnotwehrexzess.

Nachstellen

Alle Handlungen, die auf unmittelbare oder mittelbare Annäherung oder Kontaktaufnahme mit dem Opfer gerichtet sind.

nachträgliche Veränderung der Eigenschaft

Jede nicht völlig unbedeutende Verschlechterung der physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Beschaffenheit des Tatobjekts gegenüber dem vorherigen Zustand

Nachteilzufügungsabsicht

Mindestens direkter Vorsatz zur Beeinträchtigung fremder Rechte (nicht staatlicher Straf- und Bußgeldansprüche), wobei der Nachteil gerade darauf beruhen muss, dass dem Berechtigten die Benutzung des Inhalts des Informationsträgers in einer aktuellen Beweissituation vorenthalten worden ist.

nahe stehende Person

Jede Person, die mit dem Täter zwischenmenschlich so verbunden ist, dass bei diesem vergleichbare Solidaritätsgefühle hervorgerufen werden wie bei Angehörigen.

natürliche Handlungseinheit

Zusammenfassung mehrerer Willensbetätigungen zu einer Handlung im strafrechtlichen Sinn, wenn enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Tatausführung bei einheitlicher, auf denselben Erfolg gerichteter Motivationslage gegeben ist.

ne bis in idem

(lat.) „Es möge nicht zweimal wegen desselben (Verbrechens) Recht gesprochen werden.“ Verbot doppelter Strafverfolgung, das aufgrund Rechtskraft eines Urteils zum Strafklageverbrauch und damit zu einem Strafverfolgungshindernis führt.

nemo tenetur

(lat.) „Niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen.“ Strafprozessuales Fundamentalprinzip und tatbestandsimmanente Begrenzung der Rechtspflegedelikte, wonach niemand an seiner eigenen Überführung im Strafprozess aktiv mitwirken muss, sondern schweigen und die angelastete Tatbeteiligung auch leugnen darf.

neuer Gewahrsam

Der Täter, oder mit dessen Willen ein Dritter, hat die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

niedriger Beweggrund

Tötungsmotiv, das nach allg. sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert ist.

normative Tatbestandsmerkmale

Elemente des Deliktstatbestands, die eine innerstrafrechtliche Wertung zum Gegenstand haben oder auf außerhalb des Strafrechts liegende Rechtsverhältnisse und Vorschriften verweisen (z.B. fremd in § 242).

normatives Stufenverhältnis

Beziehung zwischen Straftatbeständen i.S.e. „mehr oder weniger“, so z.B., wenn ein Delikt Grund- oder Durchgangsstufe eines anderen Delikts ist. Steht fest, dass der Täter zumindest das Delikt niedrigerer Stufe verwirklicht hat, so ist er nach dem Grundsatz in dubio pro reo hieraus zu verurteilen.

Nötigungsdreieck

Bei allen Tatbeständen mit Nötigungsbestandteil mögliche Herbeiführung des Taterfolges dadurch, dass das Tatopfer durch Androhung eines Übels oder durch Gewaltanwendung gegen einen (nicht notwendig nahe stehenden) Dritten motiviert wird.

Nötigungsnotstand

Unterfall des entschuldigenden Notstandes. Der Täter begeht eine rechtswidrige Tat, zu der er durch Androhung der Tötung, der Körperverletzung oder der Freiheitsentziehung für sich oder eine nahe stehende Person gezwungen worden ist.

Notwehr

Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsbewährungs- und Schutzprinzip basiert und bei einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff jede mit Verteidigungswillen geübte Verteidigung erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung der Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.

notwehrähnliche Lage

Bevorstehender rechtswidriger Angriff, der aber noch nicht gegenwärtig i.S.v. § 32 ist. Zum Teil wird § 32 analog angewendet, sog. Präventivnotwehr. Nach h.M. ist der Fall ausschließlich über den rechtfertigenden Notstand zu lösen, wobei innerhalb der Güterabwägung, analog § 228 BGB zu berücksichtigen ist, dass sich die Tat gegen den Gefahrurheber richtet, Defensivnotstand.

notwendige Teilnahme

In vielen Straftatbeständen begrifflich vorausgesetzte Mitwirkung mehrerer Personen. Zu unterscheiden sind: Konvergenzdelikte, also solche, bei denen mehrere in derselben Weise auf ein deliktisches Ziel hin tätig werden (z.B. § 121, Gefangenenmeuterei). Hier ist jeder Mitwirkende als Täter strafbar. Begegnungsdelikte: Solche Straftatbestände, bei denen die Mitwirkenden durch bestimmte Verhaltensweisen in verschiedenen Rollen miteinander in Kontakt kommen. Dient ein solches Begegnungsdelikt gerade dem Schutz des notwendig Beteiligten, so ist jede Mitwirkung für ihn straflos (z.B. § 291 für den Bewucherten). Bei den übrigen Begegnungsdelikten ist jede Mitwirkung straflos, soweit sie sich auf das tatbestandlich umschriebene Maß der notwendigen Teilnahme beschränkt (z.B. bei § 120 die Mitwirkung des befreiten Gefangenen selbst).

Niedrige Beweggründe Mord (§ 211 Abs. II StGB)

Das Merkmal gilt nur in besonders schweren und verwerflichen Fällen als gegeben.
Der BGH legt fest, dass Beweggründe zu einem Tötungsverbrechen „niedrig“ sind, wenn sie nach ,,allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen“. Die Annahme dieses Mordmerkmals bestimmt sich nach dem Einzelfall. Es muss eine ,,Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren“ erfolgen. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Rache, Wut und Hass sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann als niedrige Beweggründe zu qualifizieren, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Dies ist der Fall, wenn kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, welcher diese Gefühlsregungen begründen könnte (BGH NStZ 2011,35).