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Personeller Geheimschutz

Der personelle Geheimschutz bedient sich hauptsächlich der Sicherheitsüberprüfung von Personen. Ein Beispiel ist das Bundesamt für Verfassungsschutz, das an der Überprüfung von Personen mitwirkt, die Zugang zu Verschlusssachen (Akten, elektronische Datensätzen sowie allen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse) haben.

Plagiat

Bei Plagiaten handelt es sich häufig um bau- und funktionsgleiche Nachbauten, die meistens preisgünstiger angeboten werden, aber Rechtsverletzungen beinhalten.

Pauschale Nachsteuer für Schwarzgeld

Ab 2013 greift die pauschale Nachsteuer für Schwarzgeld in der Schweiz. Stichtag für Erbschaften ist der 31.12.2010. Hiernach sind etwa auf 1 Mio. Euro ab 2013 230.000 Euro Steuern zu zahlen. Je länger die Erbschaft zurückliegt, umso günstiger fällt die Steuer aus. Da die Regelung der pauschalen Nachsteuer erst ab 2013 gilt, besteht Unklarheit bzgl. Erbschaften, die nach dem 01.01.2011 aber vor 2013 anfallen.

Provenienzforschung

Die Provenienzforschung erforscht die Herkunft (Provinienz) und Besitzerwechsel von Kunstwerken, Kulturgut, Archivgut. Hierbei finden sowohl Daten am Kunstwerk selbst (z.B. die Signatur / Beschriftung der Rückseite etc.) aber auch externe Materialien wie Kataloge oder Unterlagen über frühere Auktionen Verwendung.
Die Provinienzforschung dient zur Bestätigung der Echtheit eines Kunstwerks und führt damit zur Wertsteigerung. Auch im Rahmen von Restitutionsangelegenheiten ist die entspr. Provenienzforschung von zentraler Bedeutung.

Prozessbetrug

Darunter wird ein Dreiecksbetrug verstanden, bei dem das Rechtspflegeorgan täuschungsbedingt eine vermögensnachteilige Handlung zulasten eines Verfahrensbeteiligten vornimmt, wobei das erforderliche Näheverhältnis durch das Prozessrechtsverhältnis begründet wird.

Postpendenz

Einseitige Sachverhaltsungewissheit: Ein Folgegeschehen ist dem Täter sicher nachweisbar und erfüllt für sich gesehen alle Voraussetzungen einer Anschlusstat (Hauptfall: Hehlerei). Die rechtliche Einordnung dieses Folgegeschehens hängt aber von einem nur möglicherweise gegebenen Vortatgeschehen ab. Hier lässt die herrschende Meinung eine eindeutige Verurteilung wegen der Anschlusstat zu, weil eine Verurteilung hieraus nicht daran scheitert, dass nur möglicherweise eine weitere Strafbarkeit vorliegt.

Parallelwertung in der Laiensphäre

Vorsatzvoraussetzung bei den normativen Tatbestandsmerkmalen. Der Täter muss den juristischen Sinngehalt des Merkmals erfasst und eine Wertung der das Merkmal ausfüllenden tatsächlichen Umstände vorgenommen haben. Es ist aber keine exakte juristische Wertung notwendig, sondern es reicht aus, wenn der Täter den rechtlich-sozialen Sinngehalt allen Grundzügen nach richtig erfasst hat.

persönliches Merkma

Solche besonderen Merkmale eines Delikts, die Eigenschaften, Verhältnisse oder andere Umstände, die vornehmlich mit der Person des Beteiligten verknüpft sind und Motive, Tendenzen oder eine persönliche Pflichtenstellung kennzeichnen.

persönlicher Schadenseinschlag

Fallgruppen zur Bejahung eines Vermögensschadens, obwohl die Schaden stiftende Gegenleistung objektiv-wirtschaftlich ein Äquivalent darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Leistung für das Opfer nicht in zumutbarer Weise verwendbar ist oder wenn das Opfer hohe Folgeverbindlichkeiten eingehen muss oder wenn dadurch das Opfer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder zu einer angemessenen Wirtschafts- oder Lebensführung imstande ist.

pervertierter Verkehrsvorgang

Vorgang im ruhenden oder fließenden Verkehr, der ausnahmsweise dann als „Eingriff“ i.S.v. § 315 b anzusehen ist, wenn objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht vorliegt und subjektiv verkehrsfeindliche Absicht und zumindest bedingter Schädigungsvorsatz bestanden haben.

Pflichtdelikt

Tatbestand, dessen Täter nur sein kann, wer eine bestimmte Sonderpflicht verletzt. Das sind die Amtsdelikte, spezielle Berufsdelikte und die unechten Unterlassungsdelikte 

Pfändung § 136 StGB

Beschlagnahme, die zur Befriedigung oder Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche vorgenommen wird.

Präpendenz

Einseitige Sachverhaltsungewissheit, spiegelbildlich zur Postpendenz: Ein bestimmtes Vorgeschehen ist sicher und erfüllt für sich gesehen einen Straftatbestand. Dessen Strafbarkeit hängt rechtlich von einem nur möglichen späteren Geschehen ab. Die h.M. lässt hier eine Verurteilung nur aus dem Vortatgeschehen zu.

Putativnotwehrexess

Situation, in der sich der Handelnde eine tatsächlich nicht gegebene Notwehrlage einbildet und darüber hinaus auch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Verteidigung intensiver gestaltet als dies bei tatsächlich gegebener Angriffslage erforderlich bzw. geboten gewesen wäre. § 33 gilt hier nicht. Die Lösung folgt vielmehr den Regeln zum Rechtfertigungsirrtum . Ein Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr) liegt nur dann vor, wenn sich der Täter Umstände vorgestellt hat, bei denen sowohl eine Notwehrlage gegeben als auch die konkrete Verteidigung erlaubt gewesen wäre. Anderenfalls liegt lediglich ein nach § 17 zu behandelnder Erlaubnisirrtum vor.

Prozessvoraussetzungen

Prozessvoraussetzungen sind Voraussetzungen dafür, dass ein Sachurteil, ergehen kann. Die Strafverfolgungsbehörden müssen von Amts wegen prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.  Unterschieden wird zwischen gerichtsbezogenen Prozessvoraussetzungen und personenbezogenen Voraussetzungen. Umstritten ist, ob ein Prozess gegen einen Beschuldigten eröffnet werden kann, dessen Lebenserwartung stark begrenzt ist. Für die Durchführung eines Verfahrens spricht das Interesse an strafrechtlicher Aufklärung, sowie Aufarbeitung. Hingegen ist es als Verfahrenshindernis zu sehen, wenn DURCH das Verfahren schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind. 

Passives Personalitätsprinzip

Das passive Personalitätsprinzip wird in §7 Abs. I StGB normiert. Das deutsche Strafrecht kann demnach Anwendung finden, wenn eine Tat im Ausland gegen einen Deutschen begangen wird. Das deutsche Recht findet beispielsweise bei der Verschleppung eines deutschen Kindes (§ 5 Abs. I Nr.6 StGB) Anwendung.