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EU-Insolvenz

Die Europäische Gemeinschaft legt für ihre Mitgliedstaaten fest, wie gut die jeweilige wirtschaftliche Lage des Staates sein muss und wie schlecht sie maximal sein darf. Kommt ein Land an diese Bestimmungen nicht heran, dann spricht man von EU-Insolvenz. Ist ein Staat derart hoch verschuldet, dass er die Vorgaben der EU keinesfalls wird erfüllen können, dann kann er auch nicht als Mitgliedstaat gelten.

Europarecht

Dieses Rechtsgebiet umschreibt die zwischen den Europäischen Staaten eingegangenen, rechtlich normierten Verbindungen, die das Zusammenleben in der Europäischen Gemeinschaft regeln sollen. Man kann sich die Europäische Gemeinschaft also als eine Art größeres und umfassenderes Staatengebilde vorstellen, in dem ebenso rechtliche Vorgaben bestehen, wie für den im kleineren Rahmen zu sehenden Staat Deutschland beispielsweise. Für die Einhaltung der rechtlichen Grundsätze müssen die Europäischen Staaten sorgen. Wenn dies nicht geschieht, kann man sich an den Europäischen Gerichtshof wenden.

EU-Recht

EU-Recht bedeutet das Recht der Europäischen Union. Es gibt vor, an welche Vorgaben sich jeder einzelne Mitgliedstaat zu halten hat. Ebenso existieren gesetzliche Regelungen, die in die Rechtstaktik der Mitgliedstaaten weitestgehend zu integrieren sind. Damit will man annähernd gleiche rechtliche Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten schaffen. Mit Eintritt in die EU verpflichten sich die Staaten dazu, sich an die Vorgaben zu halten.

Entschädigungen im Strafverfahren

Im Strafverfahren gibt es zwei Arten von Entschädigungen. Zum einen kann ein Beschuldigter entschädigt werden, wenn gegen ihn Strafverfolgungsmaßnahmen vorgenommen wurden, sich später aber herausstellt, dass er unschuldig ist. Diese Form der Entschädigung wird nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz bemessen. Zum anderen können auch Opfer von Gewalttaten entschädigt werden. Dafür bietet das Opferentschädigungsgesetz die Grundlage. Ersatz für Vermögensschäden, die auf einer strafbaren Handlung beruhen, gibt es im Strafverfahren nicht. Hier muss der Geschädigte den Zivilrechtsweg einschlagen.

Eigentumsdelikte

Unter Eigentumsdelikte fallen rechtswidrige Handlungen des Strafrechts, welche das Recht des Eigentums schädigen, vgl. Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Brandstiftung. Nicht geschützt wird hier das Vermögen als solches. Letzteres wird nur durch die Vermögensdelikte geschützt (Untreue, Veruntreuung von Arbeitsentgelt etc.).

Einbrechen § 243 StGB

Einbrechen in den Raum, ist das gewaltsame Öffnen einer Umschließung, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegensteht. Einbrechen wird im Rahmen des Diebstahls relevant. Nach § 243 STGB liegt ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor, wenn der Täter in einen Raum zum Zwecke des Diebstahles einbricht.

Einsperren § 239 StGB

Einsperren liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch äußere Vorrichtungen in einem umschlossenen Raum festhält, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist den Raum zu verlassen, wenn er wollte. Das Einsperren ist also eine Freiheitsberaubung und demnach strafbar. Im Gegensatz dazu, ist das Aussperren nicht tatbestandsmäßig und demnach keine Freiheitsberaubung.

Einsteigen § 243 StGB

Einsteigen in den Raum ist über den Sprachgebrauch hinaus, jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Das heißt, wenn der Dieb in ein Gebäude einsteigt, um etwas zu stehlen, begeht er einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

Entführen § 239 a StGB

Entführen setzt ein Verbringen des Opfers wider dessen Willen an einen anderen Ort voraus, wodurch es in eine hilflose Lage versetzt wird. Der Tatbestand des § 239a StGB hat eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren.

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren entspricht dem Vorverfahren in dem die Staatsanwaltschaft be- und entlastende Beweise zusammenzutragen hat. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, das bedeutet ihr obliegt dessen Leitung. Das Ermittlungsverfahren wird entweder durch Erhebung der Anklage oder durch Einstellung des Verfahrens beendet.
Das Ermittlungsverfahren wird meist durch die Polizei durchgeführt, wobei die Staatsanwaltschaft immer darüber wacht. Es ist Ausgangspunkt jedes Bußgeld- und Strafverfahrens. Somit ist anzuraten, sich bereits im Ermittlungsverfahren spezialisierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Eröffnungsbeschluss

Der Eröffnungsbeschluss als richterliche Entscheidung ist im Strafverfahren kaum wegzudenken. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens mit einem schriftlichen Eröffnungsbeschluss.

Der Eröffnungsbeschluss steht am Anfang des so genannten Zwischenverfahrens und ist Prozessvoraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens. Liegt hinreichender Tatverdacht vor, wird mit dem Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Europäischer Haftbefehl EUHB

Obwohl der Europäische Haftbefehl die Auslieferung innerhalb der Mitgliedsstaaten vereinfacht und verkürzt, werden nach der Rechtsprechung die Zulässigkeits-/ Bewilligungshindernisse sehr genau geprüft.
Obwohl der Europäische Haftbefehl ein Haftverfahren in Gang setzt, muss das deutsche Gericht während des laufenden Verfahrens nicht zwangsläufig inhaftieren. Oft übergeben die Staaten (obwohl sie dies nicht zwingend müssen) auch ihre eigenen Staatsbürger dennoch für ein Strafverfahren im Ausland – um diese dann zur Strafvollstreckung wieder ins eigene Land rückführen zu lassen.
Im Unterschied zum Auslieferungsverfahren gegenüber Nicht-EU-Staaten wird auf das Bewilligungsverfahren verzichtet, es findet eine direkte Zusammenarbeit der Justizbehörden ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges statt. Es liegen verkürzte Übergabefristen vor. Auch wird das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen durchgeführt: Wird ein EUHB in einem Mitgliedsstaat erlassen, ist er in jedem anderen Mitgliedsstaat zu vollstrecken – sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe greifen. Auf das Erfordernis einer beiderseitigen Strafbarkeit wird weitgehend verzichtet. Es werden Hilfsinstrumente und Hilfsorgane wie Eurojust, SIS, Europäisches Justizielles Netz eingebunden.

Erbermittler

Erbermittler werden häufig zusammen mit Genealogen und Historikern, ggf. auch Detekteien in ungeklärten Nachlassangelegenheiten / offenen Vermögensfragen aktiv. Die Aktivität der Erbermittler untergliedert sich in die Beschaffung und Einsicht von Urkunden / Einsicht von Datenbanken / Befragungen, Vor-Ort-Recherchen in Archiven etc. Erbermittler arbeiten in komplexen Situationen auch gemeinsam mit spezialisierten Rechtsanwälten oder Vermögensrecherche-Instituten.

Erbschaftssteuergesetz

Neuregelungen Erbschaftssteuergesetz: Ab 2009 gelten hier für Erbschaften und Schenkungen neue Bestimmungen, die insbesondere eine höhere Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände vornehmen. Im Gegenzug wurden partiell auch Entlastungen festgelegt. 

Expertise/Kunstexpertise

Bei einer Expertise handelt es sich um ein Gutachten eines kompetenten Experten mit spezialisierter Fachkenntnis zum entsprechenden Themengebiet.
 
Die Kunstexpertise ist eine spezielle Variante der Expertise. Da der Kunstmarkt mit Fälschungen und Plagiaten überhäuft ist, bedarf es ausgebildeter Experten, die mit ihrem Wissen ein zuverlässiges Gutachten erstellen können. Beispielsweise werden bei Einlieferungen in ein Auktionshaus von Kunstwerken, deren Provenienz unklar ist, entsprechende Sachverständige beauftragt. Ein redliches Auktionshaus legt dem Einliefernden bei Zweifeln an der Echtheit nahe, eine Expertise durch Materialprüfung anfertigen zu lassen. Eine positive Expertise wirkt sich unmittelbar auf den Wert des Kunstwerkes aus.

Eingehungsbetrug

Beim Eingehungsbetrug handelt es sich um die Vollendung des Betrugs durch irrtumsbedingte Begründung einer vermögensnachteiligen Vertragsverpflichtung, weil bereits diese vor dem Leistungsaustausch einen Gefährdungsschaden darstellt.

Erfüllungsbetrug

Beim Erfüllungsbetrug handelt es sich um eine Erscheinungsform des Betrugs im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrags. Man unterscheidet zwischen dem echten und dem unechten Erfüllungsbetrug. Echter Eingehungsbetrug liegt vor, wenn der vertragliche Anspruch als solcher vermögenswertes Äquivalent der geschuldeten Gegenleistung war, der Anspruchsinhaber aber bei der Vertragsabwicklung durch eine Täuschung übervorteilt wurde. Unechter Erfüllungsbetrug ist gegeben, wenn das Opfer bereits bei Vertragsschluß getäuscht worden war und dann in Fortbildung der ersten Täuschung die vertraglich geschuldeten, aber nicht äquivalenten Leistungen ausgetauscht wurden. Hier bildet der Erfüllungsbetrug mit dem Eingehungsbetrug eine tatbestandliche Bewertungseinheit.

Ersatzhehlerei

Umtausch des Hehlereiobjekts in eine andere Sache. Da Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sachen begangen werden kann, ist § 259 an solchen Ersatzsachen nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass beim Erwerb der Ersatzsache eine neue Vermögensstraftat begangen worden ist. Unterfällt die ursprüngliche Vortat dem Katalog des § 261, kommt der Straftatbestand der Geldwäsche in Betracht.

Europäisches Justizielles Netzwerk (EJN)

Das Europäische Justizielle Netzwerk (EJN) betrifft die Vernetzung europäischer Ermittlungsbehörden innerhalb der EU. Hier werden entweder gemeinsame Ermittlungsgruppen eingesetzt (joint investigation teams, vgl. §§ 61b, 93 IRG) oder etwa gemeinsame Aktionen wie Telekommunikationsüberwachungen, Durchsuchungen etc. koordiniert.

Echte Wahlfeststellung

Ungewissheit im Rechtlichen und Tatsächlichen: Der Täter hat einen Tatbestand entweder durch eine bestimmte Handlung verwirklicht oder einen anderen Tatbestand durch eine andere Handlung. Ein strafloser dritter Hergang scheidet aus. Hier ist eine Bestrafung möglich, die offen lässt, welcher der Tatbestände erfüllt ist („entweder § x oder § y“), wenn die möglicherweise verwirklichten Delikte rechtsethisch vergleichbar sind (gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und der Angriffsrichtung) und wenn psychologische Vergleichbarkeit besteht (vergleichbare innere Beziehung zur Tatausführung).

Echtes Unterlassungsdelikt

Spiegelbild zum reinen Tätigkeitsdelikt, bei dem sich der Strafvorwurf im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpft, ohne dass ein weitergehender Erfolg eingetreten sein muss.

Ehre § 185 ff StGB

Verdienter Geltungsanspruch eines Rechtsträgers, geprägt durch dessen sittliches Verhalten sowie das Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten (normativer Ehrbegriff).

Eidesmündig

Jede Aussageperson, die im Zeitpunkt der Aussage das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Eigenhändige Delikte

Straftatbestände, die nur durch höchstpersönliche körperliche Vornahme der Tathandlung täterschaftlich erfüllt werden können.

Eigentum

Umfassendstes, zivilrechtlich ausgestaltetes dingliches Verfügungsrecht an einer Sache, unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert.

Eigenverantwortlich

Entscheidung für eine selbstverletzende oder selbstgefährdende Handlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Entscheidung nach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung der Regeln strafrechtlicher Verantwortung, nach a.A. nach den Kriterien einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung defektfrei gewesen sein muss.

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Entscheidung für eine selbstverletzende oder selbstgefährdende Handlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Entscheidung nach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung der Regeln strafrechtlicher Verantwortung, nach a.A. nach den Kriterien einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung defektfrei gewesen sein muss.

Eindringen § 123 StGB

Betreten, also Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil in die geschützte Sphäre gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.

Eindruckstheorie § 22 StGB

Erklärungsmodell für die Bestrafung einer Versuchstat. Der Versuch ist danach unter Strafe gestellt, weil durch die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden beeinträchtigt werden kann.

Eingeschränkte Schuldtheorie §§ 16, 17 StGB

H.M. zur Behandlung von Fällen irriger Annahme eigener Rechtfertigung. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt danach in direkter oder analoger Anwendung des § 16 eine Vorsatztat entfallen. Ein Erlaubnisirrtum wird nach § 17 behandelt.

Einverständnis

Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten Willen an. Die Voraussetzungen des Einverständnisses sind dann identisch mit der rechtfertigenden Einwilligung.

Einwilligung § 228 StGB

Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einen wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung verlangt.

Einwilligungsfähigkeit

Voraussetzung jeder wirksamen Einwilligung. Der Einwilligende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.

Embryopathische Indikation § 218 a II StGB

Rechtfertigungsgrund für Schwangerschaftsabbruch aufgrund der Belastungen durch die zu erwartende schwere Behinderung des Kindes. Mit erfasst durch die medizinisch-soziale Indikation.

Empfindliches Übel § 240 StGB

Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zu dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Enteignungsvorsatz

Zumindest Eventualvorsatz, die Sache entweder überhaupt nicht oder erst nach überlangem bzw. nach übermäßigem Gebrauch oder nach Entzug eines funktionsspezifischen Sachwerts an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen.

Entlassungstheorie §§ 22, 25 StGB

Erklärungsmodell für Versuchsbeginn bei abgeschlossenem Täterhandeln und bei Versuch in mittelbarer Täterschaft. Das unmittelbare Ansetzen liegt danach – unabhängig von einer Gefährdung des Rechtsguts – vor, wenn der Täter alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan und die Herrschaft über den Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat (bei abgeschlossenem Täterhandeln, z.B. einer Falle oder wenn der Hintermann den Tatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat).

Entschuldigender Notstand § 35 StGB

Schuldausschluss für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßes Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte.

Entschuldigungstatbestandsirrtum § 35 II StGB

Irrige Annahme eines Sachverhalts, bei dessen Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllt wären. Nach § 35 II 1, der für alle anderen Entschuldigungsgründe analog gilt, entfällt die Strafbarkeit nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

Entwidmung § 306 a StGB

Beseitigung der Wohnungseigenschaft durch eine nach außen getretene Handlung, die auch in der Inbrandsetzung durch den letzten Bewohner liegen kann.

Erfolgsdelikte

Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahme der Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts voraussetzen.

Erfolgsort § 9 StGB

Der geografische Punkt, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte

Erfolgsqualifikation §§ 11 II, 18 StGB

Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die einen selbstständig als Vorsatztat strafbaren Grundtatbestand durch einen weitergehenden Erfolg (meist schwere Körperverletzung oder Tod) auf Tatbestandsebene qualifiziert. Hierfür besagt § 18, dass auch ohne gesetzliche Anordnung im jeweiligen Tatbestand Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge ausreicht. Besitzt der Täter sogar Vorsatz („wenigstens“), so ist die Strafschärfung erst recht ausgelöst.

Erfolgsunrecht

Objektiver Widerspruch eines eingetretenen Deliktserfolges zur Rechtsordnung.

Erforderlichkeit §§ 32, 34 StGB

Nach objektivem ex ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriff oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere, gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.

Erlaubnisirrtum § 17 StGB

Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt, den die Rechtsordnung nicht kennt.

Erlaubnistatbestandsirrtum § 16 StGB

Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt, den die Rechtsordnung nicht kennt.

Ermöglichungsabsicht

Zielgerichteter Wille, durch die Tat die Begehung einer weiteren Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 zumindest zu erleichtern. Die Bezugstat kann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat tateinheitlich zusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungen erforderlich sind. Die Bezugstat ist aber keine „andere“ Straftat mehr, wenn sie mit dem Absichtsdelikt vollständig deckungsgleich ist.

Ernsthaftes Bemühen § 24 StGB

Rücktrittsvoraussetzung bei fehlender Verhinderungskausalität. Der Versuchstäter muss zur Strafbefreiung auf Erfolgsverhinderung abzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende Maßnahmen ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur Erfolgsverhinderung ausreichend sind.

Ernstlich § 216 StGB

Freiverantwortlicher Entschluss des Opfers, der dessen Einsichtsfähigkeit und das Nichtvorliegen eines rechtsgutbezogenen Willensmangels voraussetzt.

Erschleichen § 265 a StGB

Beim Automatenmissbrauch (1. Mod.): Ordnungswidrige und missbräuchliche Benutzung der technischen Vorrichtung sowie Ausnutzung eines Geräteschadens. Bei der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Mod.): Missbräuchliche Einwirkung auf Vermittlungs-, Steuerungs- und Übertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs- oder Sicherungseinrichtungen. Bei Beförderungsleistung (3. Mod.) oder Zutritt (4. Mod.): Nach h.M. jedes ordnungswidrige Verhalten, bei welchem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt, ohne dass hierfür Täuschungshandlungen oder das Umgehen vorhandener Kontrolleinrichtungen erforderlich wären.

Euthanasie §§ 212, 216 StGB

Aus dem griechischen „eu“ (gut, leicht) und „thanatos“ (Tod). Als aktive und gezielte Lebensverkürzung strafrechtlich verboten. Sogar die aktive Fremdtötung auf Bitten des Opfers selbst ist nach § 216 strafbar. Einschränkungen gelten für begrenzte Formen der Sterbehilfe und des Behandlungsabbruchs.

Eventualvorsatz

Dolus eventualis: schwächste Vorsatzform, bei der der Täter nach h.M. die Möglichkeit des Erfolgseintritts als nicht ganz fern liegend erkannt und billigend in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden haben muss.

Extensiver Notwehrexzess

Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig aber der Täter nahm aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte eine Verteidigung aus, die sich aber im Rahmen des Erforderlichen und Gebotenen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte. Nach h.M. gilt in diesen Fällen § 33 nicht, auch nicht analog. Ein Teil des Schrifttums will allenfalls affektbegründete Notwehrhandlungen nach Beendigung der Angriffslage über § 33 entschuldigen, sog. nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach h.M. ist der Fall über die allgemeinen Regeln als Erlaubnistatbestandsirrtum zu lösen.

Exzess § 16 StGB

Handlungen eines Tatbeteiligten, die außerhalb des gemeinsamen Tatplans gelegen haben und nach Art und Gefährlichkeit auch nicht mit anderen, tatplangemäßen Handlungen vergleichbar sind. Folge: Keine Vorsatzstrafbarkeit hieraus für die übrigen Beteiligten.

Embargobestimmungen

Hinsichtlich Embargobestimmungen ist zwischen Totalembargo, Teilembargo und Waffenembargo zu unterscheiden. Bei Embargos handelt es sich um Beschränkungen der Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr (Verbot von Handlungen und Rechtsgeschäften im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem Zielland). Kanzleien wie die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führen lösungsorientierte Beratungen/Verhandlungen durch und unterhalten hierzu hilfreiche Kooperationen zu anderen Berufszweigen.

Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

Ein Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn der Täter erst nach Vertragsabschluss Täuschungshandlungen vornimmt, oder verschleiert, dass die Leistung nicht vertragsgemäß ist. Ein Eingehungsbetrug ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon klar ist, dass der Gegenanspruch, beispielsweise aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit, minderwertig ist.