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Wirtschaftskriminalität
Unter Wirtschaftskriminalität versteht man Straftaten wie z.B. die Bestechung von Amtsträgern durch Unternehmer, entspr. Umweltstraftaten von großen Unternehmen, Geldwäsche- / Betrugstatbestände, die im Bereich der Wirtschaft stattfinden.
Wehrrecht
Deutschland verfügt über eine Bundeswehr, die im Falle äußerer Unruhen und grenzgefährdenden Situationen zum Einsatz kommt. Wie und in welchem Umfang dies stattfindet, legt das Wehrrecht fest. Es besagt auch, wer in den Wehrdienst aufgenommen wird, welche Rangordnungen in der Bundeswehr bestehen und in welcher Art und weise die Wehrpflichtigen und ranghöheren Offiziere finanziell abgesichert sind, wenn zum Beispiel gesundheitliche Probleme auftreten.
Waffenrecht
Das Waffenrecht legt fest, was unter einer Waffe zu verstehen ist und welche Voraussetzungen bestehen müssen, damit man eine Waffe in Gebrauch nehmen darf. Für bestimmte Waffen braucht man zum Beispiel einen Waffenschein. Den kann man erwerben, wenn man ein rechtlich unbedenkliches Leben geführt hat und führt und dementsprechend zuverlässig ist. Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die innerhalb ihrer Berufsausübung eine Waffe tragen und benutzen dürfen, z.B. Polizisten.
Wehrstrafgesetz (WStG)
Im Wehrstrafgesetz werden Straftaten im Wehrbereich geregelt.
Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht gliedert sich in eine Vielzahl möglicher Straftatbestände auf. Beachten Sie hierbei u.a. Insolvenzstraftaten, Betrug, Kapitalanlagebetrug, Untreue, Computerkriminalität, Organisierte Wirtschaftskriminalität, Korruptionskriminalität, Bestechung, Vorteilsnahme, Illegale Beschäftigung, Anlagebetrug, Polizeilicher Sondermeldedienst, Bilanzfälschung, Wirtschaftsspionage, Abhörsystem Echelon, Korruptionsregister, Scheck- und Kreditkartenkriminalität, Produktpiraterie, Irak-Fonds, Kapitalmarktstraftaten, Scheingeschäfte, Wirtschaftspleiten, Börsenaufsicht, Insiderhandel, Umsatzfälschung, Kreditbetrug etc.
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeverfahren, Wiederaufnahmegrund
Unter Wiederaufnahme versteht man das erneute Aufrollen / Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Zwar ist nach deutschem Recht eine Wiederaufnahme eigentlich ausgeschlossen (Rechtskraft). Die Rechtskraft wird aber in bestimmten Fällen durchbrochen, §§ 359 ff. StPO.
Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist in den Fällen des § 359 Nr. 1-6 StPO möglich:
- wenn eine echte Urkunde als unecht/verfälscht oder eine unechte/verfälschte Urkunde als echt bewertet wurde (§ 359 Nr. 1 StPO)
- wenn ein Zeuge eidlich oder uneidlich (nachweisbar) eine falsche Aussage gemacht hat (§ 359 Nr. 2 StPO)
- wenn der Richter (oder Schöffe) (nachweisbar) seine Amtspflicht verletzt hat (§ 359 Nr. 3 StPO)
- wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 359 Nr. 4 StPO)
- wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO)
- wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (§ 359 Nr. 6 StPO)
Häufigster Fall der Wiederaufnahme ist die Nr. 5 (neue Tatsachen oder Beweise, die ein milderes Urteil begründen, als Wiederaufnahmegrund). Die Änderung der Rechtsordnung oder Rechtsprechung fällt nicht hierunter. Das Gericht darf diese neuen Tatsachen oder Beweise nicht berücksichtigt haben. Fehler der Rechtsanwendung genügen nicht als Wiederaufnahmegrund.
Der Wiederaufnahmeantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Das Verfahren gliedert sich in Additionsverfahren (Zulässigkeit) und Probationsverfahren (Begründetheit).
Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Verurteilten sind nur in den Fällen des § 362 Nr. 1-4 StPO möglich (z.B. Falschaussage, richterliche Amtspflichtverletzung, Falschurkunde oder nachträgliches Geständnis des Angeklagten).
Wegnahme i.R.d. Diebstahls, § 242 StGB
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.
Wirtschaftsermittler
Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaften verfügt über im Laufe der Jahre gefestigte Kontakte zu Wirtschaftsermittlern, vgl. hierzu Detektivische Ermittlungsbereiche
WLAN-Missbrauch, Wirtschaftsspionage im Hotel, WDR-Reportage
Bei der Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH häufen sich die Fälle der Wirtschaftsspionage durch Nutzung vermeintlicher Hotel-WLAN-Verbindungen. Wie auf Wunsch der Klienten anonymisiert in einer WDR-Reportage im Juli 2011 nachgestellt wurde, wurden die Notebooks hochrangiger Unternehmensführer / Vorstandsmitglieder durch die Bereitstellung vermeintlicher Hotel-WLAN-Verbindungen angezapft. Tatsächlich handelte es sich um mobile WLAN-Server der Wirtschaftsspione im Nachbarzimmer bzw. auch in Fahrzeugen vor dem Hotel etc. Diese mobilen WLAN-Server wurden mit dem Namen des Hotels versehen, so dass sich der einloggende Gast sicher fühlte. Wie Rechtsanwalt Paul Vogel in der betreffenden WDR-Reportage berichtet, wurde der Datenraub gezielt organisiert und hinsichtlich seiner Auswirkung z.T. auch im mehrstelligen Millionenbereich angesiedelt. Dass die Klienten im entspr. Hotel absteigen würden, war durch die dort organisierte Sitzung naheliegend. Alle hier eingegangenen Anfragen betreffen Fünf – Sterne – Hotels und Personen auf Vorstandsebene.
Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät in Hotels die Nutzung der dortigen WLAN-Verbindungen immer kritisch zu hinterfragen und in jedem Fall die zur Verfügung stehenden Verbindungsnamen mit dem Namen der „echten“ Hotel-WLAN-Verbindung auf namentliche Übereinstimmung zu prüfen.
Whistle-Blowing Services
Whistle-Blowing Services bieten die Möglichkeit, Mitarbeitern ihre Kenntnis über ggf. Fehlverhalten frühzeitig und ohne Angst vor Nachteilen zu melden, um eine Schädigung des Unternehmens im Vorfeld verhindern zu können. Die Einrichtung derartiger Vertrauensstellen wird durch mit der Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft kooperierende Spezialisten unterstützt.
Waffe
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignet war, erhebliche Verletzungen zuzufügen, sog. Waffen im technischen Sinne.
Wahndelikt
Strafloser Rechtsirrtum mit der Folge irriger Annahme eigener Strafbarkeit. Erscheinungsformen: Der Täter nimmt zu seinen Ungunsten irrig an, sein Verhalten erfülle einen in Wahrheit nicht existierenden Straftatbestand oder der Täter überdehnt den Normbereich einer tatsächlich existierenden Strafnorm oder der Täter verengt rechtsirrig den Anwendungsbereich eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten.
Wegnahme
Bruch eines faktischen Obhutsverhältnisses, nicht notwendig des Gewahrsams gegenüber dem Totensorgeberechtigten und nicht notwendig Begründung neuen Gewahrsams.
Nach der Rspr. Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams dadurch, dass der Täter selbst die Sache nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geschehens an sich bringt. Nach der Lit. kann die Gewahrsamsverschiebung auch durch das Opfer selbst bewirkt worden sein, wenn es in der Vorstellung handelt, den Gewahrsamsverlust wegen der Übermacht des Täters ohnehin nicht verhindern zu können.
Wehrlosigkeit
Untervoraussetzung für die Tötung aus Heimtücke. Das Opfer ist infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt.
Wertsummentheorie
Literaturauffassung, die im Gegensatz zur Rspr. eine Geldschuld als Anspruch auf eine in beliebigen Zahlungsmitteln verkörperte Wertsumme ansieht. Folge: Die eigenmächtige Durchsetzung einer solchen Geldschuld steht nicht im Widerspruch zur Eigentumsordnung. Es entfällt schon die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.
Werturteil
Im Gegensatz zur Äußerung einer reinen Tatsache, jede Kundgabe, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
Wichtiges Glied § 226 StGB
Solche Teile des Körpers, die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch Gelenke verbunden sind und für das Tatopfer aufgrund seiner individuellen körperlichen Besonderheiten oder Vorschädigungen für die normalen körperlichen Verrichtungen erforderlich sind. Streitig ist, ob darüber hinaus auch berufliche oder private Sonderfertigkeiten zu berücksichtigen sind.
Widerstand leisten
Jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, die die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder erschweren soll.
Willensherrschaft
Form der Tatherrschaft des mittelbaren Täters. Sie ergibt sich aus einem Strafbarkeitsmangel des Vordermanns (Tatbestandslosigkeit, Rechtfertigung, Schuldlosigkeit) und einem korrespondierenden Mehrwissen oder überlegenen Willen des Hintermanns.
Wohnung
Ein Raum oder die zusammenhängende Mehrheit von Räumen, die Menschen zumindest als Unterkunft dienen oder zur Benutzung frei stehen, wie Treppen, Flure, Keller.
Weiterlieferung
Eine besondere Form der Auslieferung stellt die sogenannte Weiterlieferung dar. Eine solche liegt vor, wenn der Verfolgte an einen dritten Staat überliefert wird. Eine Weiterlieferung an einen Drittstaat ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ersuchenden Staates möglich. Sofern ein europäischer Haftbefehl vorliegt und es sich folglich um eine Weiterlieferung innerhalb der EU handelt, ist die Zustimmung des Verfolgten bereits ausreichend. Auch, wenn die Auslieferung in den ersuchenden Staat zulässig ist, muss separat geprüft werden, ob dies auch für die Weiterlieferung an einen Drittstaat gilt. Es dürfen keine Auslieferungshindernisse entgegenstehen.