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Umsatzsteuer

Ein Synonym dafür ist Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer basiert auf dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Steuersatz beträgt i.d.R. 19% und bei bestimmten Umsätzen, z.B. Grundnahrungsmitteln, 7%. Die Umsatzsteuer hat im Strafrecht v.a. durch die sog. Umsatzsteuer – Karusselle Berühmtheit erlangt. Hier wird unter Beteiligung mehrerer Firmen Steuerbetrug begangen.

Untreue

Bei der Untreue (in Deutschland § 266 StGB – ähnliches Schutzgut aber auch bei der Vorenthaltung von Arbeitsentgeld nach § 266 a StGB und dem Missbrauch von Scheck- / Kreditkarten § 266 b StGB sowie der Parallele zur Unterschlagung nach § 246 StGB) wird das Vermögen des Opfers durch eine treuwidrige Handlung geschädigt. In Deutschland (§ 266 StGB) geschieht dies entweder durch Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen oder den Treuebruch. Anders als beim Betrug ist eine Bereicherung nicht erforderlich.

Uli Hoeneß - Steuerhinterziehung

Im März 2013 zeigt sich Uli Hoeneß beim Finanzamt selbst an, weil er für die Kapitalerträge seines Schweizer Kontos keine Steuern abgeführt hat. Die Staatsanwaltschaft München leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Ermittler durchsuchen Hoeneß‘ Haus am Tegernsee bei München. Gegen den Präsidenten des FC Bayern liegt ein Haftbefehl vor. Er wird jedoch gegen eine Kaution in Millionenhöhe nicht vollstreckt.
Hoeneß spekuliert an der Börse und nutzt dafür ein Konto in der Schweiz. Der damalige Adidas-Chef Robert Louis-Dreyfus habe ihn mit Millionen D-Mark unterstützt, sagt Hoeneß. Nach anfänglichen Gewinnen habe er hohe Verluste gemacht und seine Aktivitäten an der Börse zurückgefahren.
Einen guten Teil des Geldes, das Hoeneß verdient hat, steckte er jahrelang in Aktien – über die Schweizer Bank Vontobel. Hoeneß ist daher nicht vorzuwerfen, dass er unversteuerte Gelder in die Schweiz transferiert, sondern daß er in der Schweiz erzielte Gewinne nicht in Deutschland versteuert hat.
Ermittler der Münchner Staatsanwaltschaft durchsuchen im Fall Hoeneß Finanzbehörden im bayerischen Miesbach und Nürnberg. Der Verdacht: Das Steuergeheimnis des FC-Bayern-Präsidenten sei verletzt worden. Das könnte Hoeneß bei seinem Prozess wegen Steuerhinterziehung behilflich sein.
Bereits vor Abschluß des Rechtsstreit wird Honeß medial massiv kritisiert, wobei er auch Fürsprecher wie seinen langjährigen Freund, den ehemaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber aufweisen kann, die auf die erheblichen in der Vergangenheit bezahlten Steuern, den bedeutenden gesellschaftlichen Einsatz (auch in Form hoher Spenden) und die Tatsache hinweisen, dass Uli Hoeneß die Angriffe in der Öffentlichkeit und das Strafverfahren durch seine Selbstanzeige persönlich herbeigeführt hat – um „reinen Tisch“ zu machen.
Der Fall Uli Hoeneß heizt die Debatte der Sinnhaftigkeit der Selbstanzeige an. Die Gegner der Selbstanzeige argumentieren mit nicht vermittelbaren Konstellationen hoher Hinterziehungssummen im Verhältnis zu anderen Delikten. Hier wird verkannt, dass die Selbstanzeige nur dann wirksam ist, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Ohne die Selbstanzeige wäre eine Ahndung (und damit auch die Steuernachzahlung) vermutlich komplett unterblieben. Dem Fiskus entgehen bei Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige Milliarden. Juristisch ist die tätige Reue zudem auch in anderen Vorschriften des Strafgesetzbuches verankert.

US Department of Justice

US Department of Justice (US Justizministerium)

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Grundsätzlich gilt das Gebot der Unmittelbarkeit im Strafverfahren. Demnach muss die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen etc. grudsätzlich während der Hauptverhandlung persönlich stattfinden und kann nicht, beispielsweise durch Gesprächsprotokolle, ersetzt werden. Die §§ 251 ff. StPO sehen von diesem Grundsatz Ausnahmen vor.

Unverzüglichkeit der richterlichen Vorführung eines Festgenommenen (BGH- 3 StR 23/18)

Durch Urteil vom 28.06.2018 entschied der BGH über die Frage, wie das ,,Unverzüglichkeitsgebot”(§ 128 Abs. I S.1 StPO, Art. 104 Abs. II S.1, III S.1 GG) der richterlichen Vorführung auszulegen ist, wenn die Staatsanwaltschaft und Beamte des Polizeidienstes bei Gefahr im Verzug jemanden vorläufig festnehmen (vgl. §127 Abs. II StPO). Die Besonderheit einer Festnahme nach § 127 Abs. II StPO ist, dass noch kein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl vorliegt. Ein Richter hat sich demnach noch nicht mit der Sache befasst. Genau aus diesem Grunde entschied der BGH, dass den Ermittlungsbehörden ein gewisser zeitlicher Spielraum verbleibt, bevor sie den Festgenommenen dem Richter vorführen. In diesem Zeitraum können sie weitere Ermittlungsbefugnisse und – pflichten ausüben. Eine Verzögerung der Vorführung in diesem Falle begründet folglich keinen Verfahrensfehler und alle Angaben sind verwertbar.