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Grosse Strafsachen
Große Strafsachen spielen sich regelmäßig beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht ab. Es geht hier nicht um kleine Diebstahls- oder Betrugsdelikte, sondern um entspr. Bandenkriminalität, Totschlag / Mord etc., somit also alles, was eine höhere Strafe erwarten lässt.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Wenn ein Sozialgeld-Empfänger im Ausland wohnt und dort trotzt des Sozialgeldes ein gutes Leben führt, weil er vielleicht unerkannt im Ausland ein Gewerbe betreibt, dann spricht man von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Gleiches gilt für die spanische Erbschaftssteuer, mit der man versucht, die Besteuerung des erhöhten Erbschaftsanteils durch das deutsche Finanzamt zu umgehen. Zur Aufklärung derartiger Sachverhalte benötigt man wiederum das internationale Recht.
Geheimhaltungsbedürftige Informationen
Probleme im Zusammenhang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen entstehen nicht nur beim Ausscheiden von Mitarbeitern, sondern auch durch Wirtschaftsspionage.
Geheimschutz
Der Geheimschutz sorgt sowohl für die Geheimhaltung lebenswichtiger Interessen als auch die Sicherheit des Bundes bzw. eines Landes. Dies unterfällt letztlich der Zuständigkeit des Verfassungsschutzes und umfasst auch den Sabotageschutz.
Geldstrafe
Die Geldstrafe ist neben der Freiheitsstrafe die zweite Hauptstrafe im deutschen Strafrecht. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Die Höhe der einzelnen Tagessätze bestimmt das Gericht anhand der Einkommensverhältnisse des Täters. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt. Über einer Strafe von 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft.
Geldwäsche
Wegen Geldwäsche (in Österreich und der Schweiz als Geldwäscherei bezeichnet) wird bestraft, wer vermögenswerte Sachen und Rechte, die aus einem Verbrechen oder einem Vergehen stammen, die gewerbsmäßig oder vom Mitglied einer zur Begehung solcher Taten verbundenen Bande begangen worden sind, verbirgt oder deren Herkunft verschleiert. Das „gewaschene“ Geld stammt entweder aus illegalen Aktivitäten, oder dient deren Finanzierung. Häufig steht dies im Zusammenhang mit Tätigkeiten wie Waffenhandel, Drogenhandel, bzw. in Deutschland auch Steuerhinterziehung.
Gesamtstrafe
Verwirklicht ein Täter mehrere Straftatbestände und hat dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen erwirkt, so bildet das Gericht nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Bei den Freiheitsstrafen sind maximal 15 Jahre zulässig, es sei denn eine Einzelstrafe sieht als Folge lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei der Geldstrafe sind maximal 720 Tagessätze zulässig. Jedoch dürfen diese das Vermögen des Täters nicht übersteigen. Ist eine Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen zu bilden, so entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Geschäftsgeheimnis
Das Geschäftsgeheimnis ist jede auf ein Geschäft / Betrieb bezogene Tatsache, die der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält, die anderen Personen nicht einfach zugänglich ist und welche nur ein begrenzter Personenkreis kennt, z.B. technisches Know-how, Kunden- und Preislisten, geheime Pläne und Patente, interne Verfehlungen des Betriebs oder seiner Mitarbeiter oder alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs auf die Außenstehende keinen Zugriff haben. Geschäftsgeheimnisse an Dritte weiter zu geben ist oft strafbar. Entsprechende Regelungen finden sich hierzu im § 17 UWG und in den §353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses), §355 StGB (Verletzung des Steuergeheimnisses) und im § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen, die einem Berufsgeheimnisträger anvertraut sind).
Geständnis
Das Geständnis ist Beweismittel. Es hat im Zivilprozess eine andere Bedeutung als im Strafrecht. Im Zivilprozess bedeutet es, dass die Partei Tatsachen als zugestanden ansieht. Diese sind dann nicht mehr beweisbedürftig. Im Strafprozess bezieht sich das Geständnis auf einzelne Tatumstände oder einzelne Tatsachen. Wird ein Geständnis widerrufen, ist es nicht mehr verwertbar. Der Widerruf als solcher unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichtes. Wurde das widerrufene Geständnis in einem richterlichen Protokoll niedergelegt, kann das Geständnis als Urkundenbeweis durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingebracht werden. Etwas anderes gilt, wenn Geständnisse nur im polizeilichen Vernehmungsprotokoll aufgeschrieben wurden. Zulässig ist hier nur der Vorhalt des Inhalts. Zum Zwecke des Vorhalts darf das Protokoll auch wörtlich verlesen werden.
Gewaltbegriff
Der Gewaltbegriff im deutschen Recht ist seit langem umstritten. Anfangs wurde der Begriff rein körperlich verstanden. Dann wandelte sich der Begriff bis hin zu einem rein psychischen Gewaltbegriff, so dass auch passive Demonstranten plötzlich Gewalt anwendeten, wenn sie nur sitzen blieben anstatt sich zu entfernen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt und ausgeführt, dass eine derartige Aufweichung des Gewaltbegriffes gegen das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verstoße. Vielmehr bedarf Gewalt auch einer aktiven Form. Rein passives Sitzen reicht dazu nicht aus. Demnach wird heute Gewalt als körperlich oder psychisch wirkenden Zwang, der durch Kraft oder sonstiges Verhalten ausgeübt wird, bezeichnet. Durch diesen Zwang wird die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufgehoben oder beeinträchtigt. Es werden grundsätzlich zwei Erscheinungsformen von Gewalt unterschieden. Zum einen die „vis absoluta“. Sie liegt dann vor, wenn die Willensbildung des Opfers ausgeschaltet wird und damit die Willensbetätigung des Opfers unmöglich gemacht wird. Zum anderen die „vis compulsiva“. Sie dient dazu einen bestimmten Willen beim Opfer herbeizurufen. Durch die Gewaltanwendung soll der Wille des Opfers gebeugt werden. Der Gewaltbegriff findet sich unter anderem in Straftatbeständen Nötigung, Raub oder räuberischer Erpressung.
Gewaltdelikte
Gewaltdelikte liegen bei gewaltsamen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben oder das Vermögen vor, insbesondere Raub, Vergewaltigung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Große Strafkammer
Innerhalb der Strafgerichte wird zwischen Großen Strafkammern und Kleinen Strafkammern differenziert, wobei die vorgeworfene Tat ausschlaggebend ist. Ergänzend zu dem Vorsitzenden Richter und den zwei Schöffen der Kleinen Strafkammer umfasst die Besetzung der Großen Strafkammer einen beisitzenden Richter.
Gemäldedetektiv
Gemäldedetektive (auch Kunstdetektive / Kunstermittler genannt) ermitteln abhanden gekommene Kunstwerke, um diese den rechtmäßigen Eigentümern / deren Erben zu beschaffen.

Umgekehrt gibt es auch die Fälle, dass ein langjähriger gutgläubiger Besitzer des Kunstwerks zur Rückgabe an die alten Besitzer zwar generell bereit ist, aber -aufgrund der oft unklaren Rechts- und Sachlage (eine Ersitzung ist zumindest denkbar, auch kann bei jahrzehntelangem Besitz eine gewisse Legitimation nicht abgesprochen werden) zumindest eine Entschädigung wünscht.
Da ein solches Vorgehen oft als Erpressung ausgelegt wird, muss hier mit viel Fingerspitzengefühl und anwaltlicher Begleitung vorgegangen werden.
Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird aber auch immer wieder im Zusammenhang mit Kunstgegenständen beauftragt, die während der Kriegswirren abhanden kam. Dabei muss es nicht zwangsläufig um Raubkunst gehen.

Alternativ führen Gemäldedetektive auch vor Erwerbsvorgängen für die Erwerber oder Auktionshäuser Recherchen über die Legitimation der Verkäuferseite durch.

Werden Kunstermittler eingeschaltet, handelt es sich meist um Kunstgegenstände im mindestens deutlich siebenstelligem Wertbereich.
Auch im Zusammenhang mit der Restitutionsansprüchen bedient sich die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH immer wieder der Ermittlungsarbeit von Kunstdetektiven / Gemäldedetektiven.

Grundsatz der Spezialität
Der Grundsatz der Spezialität ist i.R.v. Auslieferungsverfahren von Bedeutung. Die Rechtshilfe wird dabei an die Bedingung geknüpft, dass die in diesem Zusammenhang übermittelten Informationen/Gegenstände auch nur zu dem bewilligten Zweck verwendet werden dürfen, vgl. §72 IRG für Deutschland. Aus dem Grundsatz der Spezialität folgt ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf alle Zwecke, die über die Bewilligung hinausgehen.
ganz vereiteln § 258 StGB
Verhindern der Bestrafung oder Verhängung einer Maßnahme zumindest für geraume Zeit, also mehr als 1 Woche.
Garantenpflicht
Aus der Garantenstellung folgendes Gebot zum Tätigwerden
Garantenstellung
Tatbestandsmerkmal aller unechten Unterlassungsdelikte. Umstand, aus dem sich die rechtliche Pflicht zur Abwendung eines deliktischen Erfolgs ergibt.
Garantiefunktion Art. 103 II GG
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dem Bürger sollen die Grenzen straffreien Tuns klar vor Augen geführt werden, damit er sein Verhalten daran orientieren kann. Er muss wissen, welche Handlungen verboten sind und mit welchen Sanktionen er bei einer Rechtsverletzung zu rechnen hat. Er soll darauf vertrauen dürfen, dass er bei rechtskonformem Verhalten nicht mit Strafsanktionen rechnen muss.
Gebäude §§ 242, 303 StGB
Durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll.
gebotene Notwehr
Geboten ist eine erforderliche Verteidigung dann, wenn aus dem der Notwehr zugrunde liegenden Rechtsbewährungs- und Schutzprinzip keine Einschränkungen eingreifen. So ist das Notwehrrecht bei Absichtsprovokation vollständig ausgeschlossen, während es bei sonst vorwerfbar herbeigeführter Notwehrlage, abhängig vom Grad der Provokation und dem Grad des drohenden Übels durch den Angriff, beschränkt ist. Auch bei Bagatellangriffen, krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und durch Notwehrhandlung beeinträchtigtem Rechtsgut, bei Angriffen schuldlos Handelnder und bei enger persönlicher Beziehung zwischen dem Angreifer und Verteidiger kann das Notwehrrecht beschränkt sein.
Gebrauchen (einer Urkunde)
Zugänglichmachen der Urkunde. Technische Aufzeichnung von Daten gegenüber demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, in der Weise, dass dieser sie wahrnehmen kann.
Gebrauchsanmaßung
Nur ausnahmsweise unter Strafe gestellte Aneignung ohne Enteignung des Eigentümers
Gefahr für Leib und Leben
Drohende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Tötung
Gefahr § 34 StGB
Tatsächlich gegebene Umstände, aufgrund derer aus der Sicht eines objektiven Beobachters, sog. ex ante-Prognose, der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Zum Eintritt eines Schadens muss es nicht gekommen sein.
Gefahrenabwendungswille
Subjektives Element des rechtfertigenden Notstandes. Der Täter muss die Gefahrenlage erkannt und zum Zwecke ihrer Abwendung gehandelt haben. Die Rechtsprechung verlangt darüber hinaus eine gewissenhafte Prüfung der Notstandslage.
Gefährdungsdelikt
Deliktstyp der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat, der, anders als das Erfolgsdelikt, keinen Rechtsgutschaden voraussetzt. Man unterscheidet abstrakte Gefährdungsdelikte, die i.d.R. als schlichte Tätigkeitsdelikte nur die Vornahme einer schon für sich gesehen riskanten Handlung voraussetzen (z.B. § 316), oder konkrete Gefährdungsdelikte, bei denen zusätzlich zur Tathandlung im Tatbestand eine Situation verlangt wird, bei welcher es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht (z.B. § 315 c).
Gefährdungsschaden
Eine die Tatvollendung begründende Gefährdung, die so konkret ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Entwertung des Vermögens anzunehmen ist, ohne dass ein realer Abfluss von Vermögenswerten noch erforderlich wäre.
Gefährliches Werkzeug
Jede (nach h.M. bewegliche) Sache, die kein Körperteil ist und nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art der Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, beim Einsatz gegen Menschen durch Wirkung von Außen auf den Körper erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Gefangener § 120 StGB
Jede Person, die durch wirksamen – nicht notwendig materiell rechtmäßigen – Hoheitsakt aufgrund des Haftrechts des Staates so in amtlichem Gewahrsam ist, dass sie unter Kontrolle der die Verwahrung vollziehenden Organe steht, die die Flucht physisch verhindern können.
gegenwärtig (Gefahr)
Eine Rechtsgutbedrohung, die unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Gegenwärtig ist nicht nur der akut bedrohliche Zustand, sondern auch die Dauergefahr. Diese liegt vor, wenn die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden umschlagen kann und lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt noch eine Zeitlang auf sich warten lässt, ferner dann, wenn der Eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm wirksam begegnen zu können.
Bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ist der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Geheimnis § 203 StGB
Jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betrifft, ein von seinem Standpunkt sachlich begründetes Interesse hat.
Geld §§ 146 ff StGB
Staatlich beglaubigte und zum Umlauf bestimmte Zahlungsmittel
Gemeindelikte
Straftaten, die hinsichtlich des Täterkreises unbegrenzt sind, also von jeder strafmündigen Person begangen werden können.
gemeingefährliches Mittel
Tötungsmittel, dessen Wirkung auf Leib oder Leben mehrerer oder vieler Menschen der Täter nicht beherrscht, weil er die Ausdehnung der Gefahr bei seinem Einsatz nicht in der Gewalt hat.
Gemeinschaftlich
Gefahrerhöhendes Zusammenwirken von mindestens zwei, nicht notwendig mittäterschaftlich handelnden und nicht notwendig vom Opfer wahrgenommenen Personen am Tatort.
geringwertige Sache
Jede Sache, die einen Verkehrswert bis zu einer Obergrenze von 25 EUR besitzt.
Gesamtbetrachtungslehre
Herrschendes Prinzip für den Rücktritt, wonach auch bei einer Mehrheit gleichartiger, strafrechtl. erheblicher Verhaltensweisen nur ein Versuchsgeschehen vorliegt, wenn die Betätigungsakte durch den aufrechterhaltenen Deliktswillen verbunden sind und zwischen ihnen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Hier entscheidet die Vorstellung des Täters zwischen den Handlungsakten, der sog. Rücktrittshorizont, ob ein unbeendeter, beendeter oder fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
Gesamtlösung
H.M. zum Versuchsbeginn bei Mittätern, wonach der Versuch für alle Beteiligten beginnt, wenn auch nur einer von ihnen eine zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt und damit nach Vorstellung aller in das Ausführungsstadium eintritt.
Gesamturkunde
Sonderform der Urkunde, die dadurch entsteht, dass einzelne Gedankenerklärungen hinreichend fest zusammengefügt werden und ein einheitliches Ganzes bilden, das eine neue über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- oder Abgeschlossenheitserklärung erhält.
Gesetzeskonkurrenz
Verdrängung eines dem Wortlaut nach erfüllten Straftatbestandes durch einen anderen vorrangigen Straftatbestand. Die zurücktretende Vorschrift darf dann weder im Schuldspruch noch in der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
Gesetzesvorbehalt
Fundamentalprinzip des Strafrechts: Strafbarkeit und Strafe hat allein der Normgeber i.d.R. durch förmliches Gesetz (Art. 104 I GG) festzulegen. Folge ist ein Verbot täterbelastenden Gewohnheitsrechts und täterbelastender Analogie im Strafrecht.
Gesundheitszeugnis
Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, aber auch über früher überstandene Krankheiten, ihre Spuren und Folgen, ferner über zukünftige Gesundheitsaussichten
Gewahrsamsenklave
Herrschaftsbeziehung über alle Sachen, die jemand am Körper oder in mitgeführten Taschen trägt oder dorthin verbracht hat, auch wenn er sich in fremder Gewahrsamssphäre befindet.
Gewahrsamslockerung
Noch nicht tatbestandsmäßige Vorstufe der Gewahrsamsverschiebung, weil das Opfer nach der Verkehrsanschauung immer noch Mitgewahrsam innehat.
Gewerbsmäßig
Absicht, sich und nicht nur einem Dritten aus der wiederholten Begehung bestimmter Straftaten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen, unabhängig davon, ob diese Absicht realisiert werden konnte.
Gift
Jede anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag.
Gleichstellungsklausel
Strafrechtliche Wertgleichheit zwischen aktivem Tun und garantenpflichtwidrigem Unterlassen, die nur bei verhaltensbezogenen Delikten durch Unterlassen zu prüfen ist.
Grausam
Zufügung besonders starker Schmerzen oder körperlicher oder seelischer Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
Grundtatbestand
Strafgesetz, das innerhalb einer Gruppe verwandter Tatbestände als strafrechtliche Ausgangsnorm die Mindestvoraussetzungen beschreibt, die dem Delikt sein typisches Gepräge geben.
Güterabwägung
Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte (Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Rechtsgut, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsgut), wesentlich überwiegen.
Geldwäscherichtlinien
Geldwäscherichtlinien wurden z.B. durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) umgesetzt, vgl. Dritte Geldwäscherichtline 2005/60/EG vom 26.Oktober 2005, ABl. Nr. L 309 S.15. Die Europäische Kommission hat im Januar 2011 dennoch die unzureichende Umsetzung gerügt.
Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz wurde in Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie neu gefasst. Es betrifft nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler, sondern auch Anwälte und Steuerberater sowie alle Personen, die „gewerblich mit Gütern handeln“. Damit betrifft es nun nahezu das ganze Wirtschaftsleben und jeden Vertrag. Auch wenn es z.T. Wertgrenzen gibt und der Gesetzgeber bestimmte Geschäfte ausnehmen kann, muss grds. jeder Verpflichtete Sorgfaltspflichten einhalten, § 3 GwG.
Governance, Risk und Compliance
Durch Governance, Risk und Compliance werden die wichtigsten Handlungsebenen eines Unternehmen zusammengefasst. Neben der Unternehmensführung durch entspr. Richtlinien (Governance) wird das Risikomanagement durch definierte Risikoanalysen betrieben. Die Compliance bewerkstelligt das Einhalten entspr. Normen.
Grundsatz der Spezialität
Der Grundsatz der Spezialität ist in vielen Auslieferungsregelungen verankert. Indirekt ist dieser Grundsatz auch grundgesetzlich durch Art. 25 GG verankert, da er eine Säule des Völkerrechts darstellt. Demnach darf ein Ausgelieferter nur wegen jener Tat strafrechtlich verfolgt werden, auf welche sich das Auslieferungsersuchen bezogen hat. Eine andere Tat darf nicht strafrechtlichen belangt werden (vgl. Art.  14 Europäisches Auslieferungsübereinkommen, § 11 Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Gegenseitige Anerkennung
Das Gebot der gegenseitigen Anerkennung hat auch im europäischen Strafrecht zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es hat zum Inhalt, dass die in einem europäischen Mitgliedstaat ergangenen Strafurteile in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müssen. Die gegenseitige Anerkennung steht in der Praxis im engen Zusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot.
Das Gebot basiert auf dem Gedanken, dass die Mitgliedstaaten gegenseitiges Vertrauen in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme aufbringen müssen und das Strafrecht des jeweiligen anderen Staates akzeptieren sollten, selbst dann, wenn das eigene Strafrecht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (EuGH Entscheidung: Gözütok und Brügge).
Grundsatz stellvertretender Strafrechtspflege
Gemäß § 7 Abs. II Nr.2 findet das deutsche Strafrecht auch Anwendung, wenn die Tat im Ausland begangen wurde, die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist, der Täter ein Ausländer ist und im Inland betroffen wurde. Eine Auslieferung an das Ausland darf nicht möglich sein.