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Organisiertes Verbrechen
Organisiertes Verbrechen ist die Bezeichnung für den Zusammenschluss von Menschen zur Durchführung intensiv geplanter Straftaten sowie zum Teil international organisierter Verwertung der Tatbeute. Die Menschen, die sich am organisierten Verbrechen beteiligen, bilden eine kriminelle Vereinigung, die teilweise über die gesamte Erdkugel reicht und im Untergrund agiert. Die bekannteste Vereinigung ist die Mafia.
Organschaft, umsatzsteuerliche
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt gem. § 2 II Nr. 1 S. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Organträger können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen / Personenvereinigungen sein, wenn diese die eingegliederte Gesellschaft ihrem Willen unterwirft.
Opferanwalt
Der Opferanwalt vertritt die Interessen der Opfer von Straftaten. Der Begriff ist weit zu fassen und beginnt bei der Zeugenbeistandschaft, Nebenklage, Adhäsionsverfahren etc. über die Beitreibung von Forderungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt diese Aktivitäten rgm. im Strafverfahren gegen den / die Täter durch
Oft ergeben sich indes auch später Anknüpfungspunkte, um Schadensersatz für Nachteile durchzusetzen, die aufgrund strafrechtlich relevanter Handlungen entstanden sind.
Genau genommen ist daher auch die Restitution im Zusammenhang mit der Raubkunstthematik unter die Rubrik der Tätigkeit als Opferanwalt zu fassen. Hier kooperiert die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, speziell Herr Rechtsanwalt Paul Vogel mit entspr. Gemälde- und Kunstermittlern.
objektive Bedingung der Strafbarkeit
Umstände im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verbot, die zwar außerhalb des Tatbestands und der Schuld stehen, deren Verwirklichung aber erst die Strafwürdigkeit des Verbots begründet. Der Täter braucht bzgl. der objektiven Strafbarkeitsbedingungen weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben.
objektive Zurechnung
Ungeschriebene Voraussetzung jedes Erfolgsdelikts, wonach die Tatbestandsmäßigkeit einer für den Erfolg kausalen Handlung nur dann gegeben ist, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat. Die Lehre von der objektiven Zurechnung ist in der Literatur herrschend, wird von der Rechtsprechung bisher aber nur im Bereich der Fahrlässigkeitstat angewendet.
Omissa libera in cause
(lat.) „Eine in der Ursache frei(-verantwortliche) Unterlassung.“ Anerkannte Parallelfigur zur actio libera in causa. Obwohl der Täter im Moment gebotener Tätigkeit zur Handlung außerstande war, kann er sich hierauf nicht berufen, weil er vorher vorwerfbar seine Handlungsunfähigkeit herbeigeführt hat.
Omissivdelikt
echtes Unterlassungsdelikt
Omnimodo facturus
(lat.) „Zur Tat Festentschlossener“, bei dem deswegen keine Anstiftung mehr möglich ist. Durch psychische Stabilisierung des Tatentschlusses kann allerdings noch Beihilfe erfüllt sein.
Organisationsherrschaft
Kritierium für mittelbare Täterschaft. Der Hintermann nutzt hierbei durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen, innerhalb derer sein Tatbeitrag quasi automatisch zur Tatausführung führt, weil der unmittelbar Handelnde im Machtapparat austauschbar ist. Ungeachtet der Strafbarkeit des Ausführenden wird der Tatveranlasser Täter hinter dem Täter.
Online Durchsuchung
Für eine Online Durchsuchung bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Im Strafverfahrensrecht ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 100b StPO. Gemäß § 100e II 1 StPO dürfen Online Durchsuchungen grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Erkenntnisse aus der Intimsphäre sind unverzüglich zu löschen. Eine Online Durchsuchung darf lediglich angeordnet werden, wenn der Verdacht einer in § 100 b II aufgelisteten Straftat besteht. Die Tat muss außerdem im Einzelfall besonders schwer wiegen und die Durchsuchung muss verhältnismäßig sein.
Ordre public
Ordre public heißt übersetzt ,,öffentliche Ordnung“. Im internationalen Strafrecht wird es als Verstoß gegen die ,,ordre public“ angesehen, wenn die Leistung von Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Die deutsche Rechtsprechung ist sehr restriktiv in seiner Rechtsprechung bezüglich der Frage, ob ein Verstoß gegen die ordre public vorliegt. Ein ausländisches Straferkenntnis, mit dem gegen den Verurteilten deutscher Staatsangehörigkeit eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist auch dann kein Verstoß gegen die ordre public und kann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn der Lebenssachverhalt, der dem Urteil zugrundeliegt, in Deutschland lediglich Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 Ws 23/18 –, juris).